Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_283/2018 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Review Debt Enforcement Challenge Regarding Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_283/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the respondent was granted a definitive legal opening against the applicant by the Cantonal Court of Schaffhausen for a debt amounting to CHF 186,291.25 plus interest and costs. The applicant appealed this decision to the Cantonal Court, which dismissed the appeal due to insufficient reasoning and rejected the request for free legal assistance, deeming the appeal to be without merit. Subsequently, the applicant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which found that the applicant failed to address the grounds for the dismissal adequately and contained insufficient justification for the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Review Debt Enforcement Challenge Regarding Insufficient Justification: The applicant appealed this decision to the Cantonal Court, which dismissed the appeal due to insufficient reasoning and rejected the request for free legal assistance, deeming the appeal to be without merit. Subsequently, the applicant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which found that the applicant failed to address the grounds for the dismissal adequately and contained insufficient justification for the complaint.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung materielle Begründetheit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Rechtsschrift Leitverfahren Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (non-entrée en matière) due to insufficient grounds in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_283/2018

Urteil vom 5. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtgemeinde Zürich, vertreten durch

Support Sozialdepartement Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 27. Februar 2018 (40/2018/8/D).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 erteilte das Kantonsgericht Schaffhausen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Schaffhausen definitive Rechtsöffnung für Fr. 186'291.25 nebst Zins und Kosten.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Entscheid vom 27. Februar 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 29. März 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, dass sie vor Obergericht den Begründungsanforderungen nicht genügt hat. Stattdessen schildert sie den Sachverhalt aus eigener Sicht, bringt vor, dass sie über die Vorgänge nicht informiert worden sei, und macht - wie bereits vor Obergericht - sinngemäss geltend, dass es sich um Schulden ihres Ex-Ehemannes handle.

Damit legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg