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5A_283/2013 KI-generiert

Father's Appeal Regarding Child Visitation Rights Inadmissible Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_283/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case presented involves a dispute regarding visitation rights between a father and the mother of their young daughter, following a prior decision by the Bern cantonal court concerning child protection. The cantonal court modified the father's visitation schedule while maintaining certain aspects of the initial arrangement. The father subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision was legally or constitutionally flawed. However, the Tribunal found that the father did not adequately address the key considerations made by the cantonal court in his appeal, ultimately deciding not to entertain the complaint based on insufficient justification. The father was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Regarding Child Visitation Rights Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The cantonal court modified the father's visitation schedule while maintaining certain aspects of the initial arrangement. The father subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision was legally or constitutionally flawed. However, the Tribunal found that the father did not adequately address the key considerations made by the cantonal court in his appeal, ultimately deciding not to entertain the complaint based on insufficient justification. The father was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Kindesalter elterlicher Konflikt Abänderung des Besuchsrechts verfassungsmässige Anforderung vorsorgliche Zuteilung der Obhut Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to lack of sufficient reasoning, as mandated by this article for non-admissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_283/2013

Urteil vom 18. April 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Besuchsrecht (Kindesschutz),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. März 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber nach Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weitergeleitete und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 12. März 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das - auf Beschwerde der Beschwerdegegnerin (obhutsberechtigte Mutter der 2010 geborenen Tochter A.________) hin - das Besuchsrecht des Beschwerdeführers (Vater) teilweise abgeändert (sonntägliche Besuche von 14 bis 17 Uhr bis Ende Mai 2013, von 10 bis 18 Uhr ab Juni 2013), im Übrigen jedoch die erstinstanzliche Besuchsrechtsregelung (einschliesslich Besuchsrechtsbeistandschaft) bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, ohne Unterstützung von Dritten seien die Eltern ausserstande, die Beziehungen zwischen Vater und Tochter wachsen zu lassen, diese habe ihren Vater schon seit bald einem Jahr kaum mehr gesehen, die Kontakte müssten daher wieder aufgebaut werden, für Übernachtungen beim Vater sei die Tochter noch zu jung, über eine weitere Ausdehnung der Kontakte könne erst nach Kenntnis der weiteren Entwicklung verfügt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. März 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann