Appeal Against Compulsory Institutionalization Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the appellate court regarding their involuntary commitment due to acute self-harm and endangerment to others, specifically their child. The appellate court had denied the individual's appeal against a prior decision requiring their continued treatment in a psychiatric facility, stating that immediate release would pose a danger to their child. The individual challenged this decision, but the court found that they did not adequately address the key points made by the appellate court, nor did they present sufficient legal or constitutional grounds for the appeal, leading to a decision not to consider the complaint further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Compulsory Institutionalization Dismissed for Insufficient Justification: The appellate court had denied the individual's appeal against a prior decision requiring their continued treatment in a psychiatric facility, stating that immediate release would pose a danger to their child. The individual challenged this decision, but the court found that they did not adequately address the key points made by the appellate court, nor did they present sufficient legal or constitutional grounds for the appeal, leading to a decision not to consider the complaint further.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed in the dispositive to declare non-admittance to the appeal due to insufficient reasoning.
Used in the dispositive to deny the request for free legal assistance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_283/2012
Urteil vom 20. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatriezentrum Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. April 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. April 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 21. März 2012 (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB ) wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung im Psychiatriezentrum Y.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Massnahmefrist am 1. Mai 2012 ablaufe,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die ... Beschwerdeführerin leide ... und somit an einem Schwächezustand, sie müsse umfassend untersucht und weiterhin stationär behandelt werden, weil sie bei einer sofortigen Entlassung namentlich ihren Sohn akut gefährden würde (Gefahr eines Rückfalls mit verheerenden Folgen für das Kind),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie nämlich einerseits ihre Entlassung beantragt und die stationäre Behandlung kritisiert, anderseits jedoch den Entscheid über die Notwendigkeit ihrer Rückbehaltung in der Klinik dem Obergericht überlassen will ("Sie sind der Spezialist") und dessen Entscheid ausdrücklich akzeptiert,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 5. April 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht gegenstandslos, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Psychiatriezentrum Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann