Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_282/2015 KI-generiert

Mother's Appeal Against Child Custody Withdrawal Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_282/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a mother challenging the decision of a cantonal court that definitively revoked her right to determine her child's place of residence and ordered the placement of her daughter in a children's home. The appeal to the federal court highlights the mother's failure to appear at the hearing, as well as her critical personal circumstances, including mental health issues, lack of a permanent residence, and refusal to cooperate with authorities. The cantonal court's decision was based on concerns for the child's well-being, prompting the mother's appeal to be dismissed for lack of sufficient grounds and proper legal argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 BGG; Mother's Appeal Against Child Custody Withdrawal Dismissed for Procedural Deficiencies: The appeal to the federal court highlights the mother's failure to appear at the hearing, as well as her critical personal circumstances, including mental health issues, lack of a permanent residence, and refusal to cooperate with authorities. The cantonal court's decision was based on concerns for the child's well-being, prompting the mother's appeal to be dismissed for lack of sufficient grounds and proper legal argumentation.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Widerrufsrecht Kindesunterbringung Sorgerechtsverfahren Aufenthaltsbestimmungsrecht formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied procedural rule for entering the simplified procedure because the appeal was not admitted.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter upon the appeal because it lacked the legally required grounds/reasoning.

Art. 66 BGG

No court costs were levied in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_282/2015

Urteil vom 10. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Platzierung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die definitive Aufhebung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts über die 2014 geborene Tochter B.________ sowie deren Platzierung im Kinderhaus C.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin sei trotz ordnungsgemässer Vorladung an der Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei nach wie vor gerechtfertigt, die dafür vorausgesetzte schwerwiegende Kindeswohlgefährung liege vor ( Art. 310 Abs. 1 ZGB ), die (gemäss psychiatrischer Einschätzung an einer schwerwiegenden psychischen Krankheit bzw. Beeinträchtigung leidende) Beschwerdeführerin verfüge über keinen festen Wohnsitz und verweigere jede Auskunft über ihren Aufenthalt, ausserdem lasse sie sich auf praktisch keine Zusammenarbeit mit den Behörden ein, weder sei der Kindsvater bekannt noch erhalte die (keiner geregelten Arbeit nachgehende) Beschwerdeführerin finanzielle Sozialhilfe von einer Gemeinde, die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts seien nicht ersichtlich, mangels Kooperationsbereitschaft falle die gemeinsame Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution ausser Betracht, das Kinderhaus C.________ stelle eine geeignete Einrichtung dar, zumal die Beschwerdeführerin ihre Tochter dort viermal pro Woche während mehreren Stunden besuche,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________, der Beiständin der Tochter (D.________) und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann