Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_282/2012 KI-generiert

Custody Modification Following Parental Incapacitation and International Relocation

Geschäftsnummer 5A_282/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the parental custody of two children born in 2006 and 2008, following the separation of their parents in 2009. The mother requested the revocation of joint parental authority, which was granted by the first instance court due to significant changes in circumstances, including the father's failure to return the children after a visitation and his subsequent imprisonment. The father's appeal to the higher court was dismissed, leading to his challenge at the Swiss Federal Tribunal, where he failed to provide a legally sufficient justification for his claims, resulting in the dismissal of his appeal and denial of legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 298a Abs. 2 ZGB, Art. 298 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Custody Modification Following Parental Incapacitation and International Relocation: The mother requested the revocation of joint parental authority, which was granted by the first instance court due to significant changes in circumstances, including the father's failure to return the children after a visitation and his subsequent imprisonment. The father's appeal to the higher court was dismissed, leading to his challenge at the Swiss Federal Tribunal, where he failed to provide a legally sufficient justification for his claims, resulting in the dismissal of his appeal and denial of legal aid.

Schlagwörter

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Abänderung der elterlichen Sorge Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Verfahrensabschreibung verzögerter Familiennachzug Kindesentführung Adoptionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs of the federal proceedings were imposed on the appellant due to the loss.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_282/2012

Urteil vom 19. April 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ina Regaller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ( Art. 298a Abs. 2 ZGB ),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und die (erstinstanzlich auf Antrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 298a Abs. 2 ZGB nach Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte) Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge der (in Zürich wohnhaften, seit 2009 getrennt lebenden) Parteien über ihre 2006 und 2008 geborenen Kinder sowie die Zuweisung der alleinigen Sorge an die Beschwerdegegnerin (Mutter) bestätigt hat,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die gemäss Art. 298a Abs. 2 ZGB für die Sorgerechtsabänderung vorausgesetzte erhebliche Veränderung der Verhältnisse liege vor, die Eltern seien offenkundig nicht mehr in der Lage, sich gemeinsam und unter Berücksichtigung der Kindesinteressen über wichtige Fragen zu verständigen, nachdem der Beschwerdeführer die Kinder nach einem Besuchstermin nicht der Mutter zurückgegeben, sondern sie eigenmächtig nach Z.________ verbracht und dort in der Obhut seiner Verwandten zurückgelassen habe, er habe sich damit selbst disqualifiziert und befinde sich überdies bis auf Weiteres im Gefängnis, was eine Sorgerechtausübung ohnehin stark erschweren würde, im Gegensatz zum Beschwerdeführer sei die Beschwerdegegnerin nicht in eine Strafverfolgung involviert und könne sich, wenn die Kinder wieder in der Schweiz sein sollten, diesen widmen, die angebliche Vernachlässigung häuslicher Pflichten durch die Beschwerdegegnerin stelle eine nicht substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers dar, im Übrigen würde die bereits bestellte Beiständin den Umgang der Mutter mit den Kindern (nach deren allfälliger Rückkehr in die Schweiz) beobachten und die notwendigen Massnahmen ergreifen, der Übertragung der alleinigen Sorge an die Beschwerdegegnerin als unverheiratete Mutter der Kinder stehe somit nichts entgegen, zumal diese Regelung ohnehin der schweizerischen Rechtsordnung entspreche ( Art. 298 Abs. 1 ZGB ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen betreffend die Neuregelung des Sorgerechts eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, das eigene Verhalten zu rechtfertigen und der Beschwerdegegnerin Fehlverhalten vorzuwerfen, zumal neue Vorbringen vor Bundesgericht ohnehin unbeachtlich zu bleiben haben ( Art. 99 BGG ),

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann