Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_281/2025 KI-generiert

Debt Enforcement Objection Deadline Restoration Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 5A_281/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debt Enforcement Objection Deadline Restoration Appeal Dismissed The petitioner sought to restore the deadline for raising an objection (Rechtsvorschlag) in a debt enforcement proceeding, arguing they were prevented from doing so due to a heart operation abroad and subsequent health issues, and disputing the date the payment order (Zahlungsbefehl) was delivered. The lower courts denied the motion. The Swiss Federal Supreme Court rejected the appeal as unfounded, reasoning that the petitioner merely repeated arguments already rejected by the Cantonal High Court without engaging with its grounds, specifically the finding that the petitioner was present at the debt enforcement office on the disputed delivery date and even raised an objection in another enforcement matter, which contradicts the claims of inability to act due to health problems.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Objection Deadline Restoration Appeal Dismissed: The lower courts denied the motion. The Swiss Federal Supreme Court rejected the appeal as unfounded, reasoning that the petitioner merely repeated arguments already rejected by the Cantonal High Court without engaging with its grounds, specifically the finding that the petitioner was present at the debt enforcement office on the disputed delivery date and even raised an objection in another enforcement matter, which contradicts the claims of inability to act due to health problems.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Rechtsvorschlag Wiederherstellung der versäumten Frist Zahlungsfrist Zulassung der Zwangsvollstreckung bestrittene Forderung Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained based on this provision due to insufficient grounds in the appeal submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_281/2025

Urteil vom 5. Mai 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Bezirksgericht Arbon,

Schlossgasse 4, Postfach 64, 9320 Arbon,

Betreibungsamt Bezirk Arbon,

Bahnhofstrasse 3, Postfach 300, 8590 Romanshorn,

B.________.

Gegenstand

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. April 2025 (BS.2025.5).

Erwägungen:

1. B.________ liess den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2024 betreiben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Arbon). Der Beschwerdeführer erhob keinen Rechtsvorschlag.

Am 21. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Das Bezirksgericht Arbon wies das Gesuch mit Entscheid vom 26. Februar 2025 ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 3. April 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. April 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 140 III 16

E. 1.3.1;

140 III 264

E. 2.3).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die obergerichtliche Feststellung sei falsch, wonach der Zahlungsbefehl am 4. Oktober 2024 zugestellt worden sei. Die Bescheinigung des Betreibungsamtes sei falsch, dass er den Zahlungsbefehl am Schalter entgegengenommen habe. Er habe sich vom 25. September bis 4. Oktober 2024 aufgrund einer Herzoperation in der Türkei aufgehalten. Ausserdem bringt er vor, seine gesundheitliche Verfassung habe ihn daran gehindert, rechtzeitig auf den Zahlungsbefehl zu reagieren. Das Obergericht habe die gesundheitlichen Umstände und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit, fristgerecht Rechtsvorschlag zu erheben, nicht ausreichend berücksichtigt. Schliesslich macht er geltend, es sei unverhältnismässig, ihm wegen der verspäteten Rechtsvorschlagserhebung den Zugang zu einer fairen Prüfung der Forderung zu verwehren. Die gesetzlichen Regelungen sollten in besonderen gesundheitlichen Fällen flexibel gehandhabt werden.

Mit alldem wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits vor Obergericht vorgebrachten Argumente, ohne sich mit den gegenteiligen Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Insbesondere geht er nicht darauf ein, dass keine Gründe für eine unzutreffende Dokumentierung der Zustellung ersichtlich seien, zumal der Beschwerdeführer unbestritten und gemäss eigenen Ausführungen am 4. Oktober 2024 auf dem Betreibungsamt gewesen sei und dort in einem anderen Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erhoben habe, was auch belege, dass er gesundheitlich ohne Weiteres im Stande gewesen sei, Rechtsvorschlag zu erheben.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg