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5A_281/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court: Timeliness of Appeal in Debt Enforcement Liquidation Auction Challenge

Geschäftsnummer 5A_281/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a complaint against a decision made by the upper court of a Swiss canton regarding a bankruptcy-related matter, specifically concerning the auctioning of a liquidation interest. The complaint was submitted after the official deadline, leading to its classification as late and consequently inadmissible. The court determined that it would not proceed with the case based on the late submission and assigned costs to the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court: Timeliness of Appeal in Debt Enforcement Liquidation Auction Challenge: The complaint was submitted after the official deadline, leading to its classification as late and consequently inadmissible. The court determined that it would not proceed with the case based on the late submission and assigned costs to the complainant.

Schlagwörter

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Vollstreckungsorgan Vollstreckungsentscheid gesetzliche Fristen Zuschlag bei der Versteigerung Konkursliquidation Nachlassstundung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to being filed too late (simplified procedure for inadmissibility).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was dismissed (no entry).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_281/2016

Urteil vom 18. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. Gerichtskasse Baden,

Beschwerdegegner,

Regionales Betreibungsamt Oberentfelden,

C.________,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Versteigerung des Liquidationsanteils,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde),

in Erwägung,

dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),

dass (gemäss Sendungsinformationen der Post) der Entscheid des Obergerichts vom 22. Februar 2016 (ungeachtet der Verlängerung der Abholfrist) als dem Beschwerdeführer am letzten Tag der siebentägigen postalischen Abholfrist, d.h. als am 24. März 2016 eröffnet worden gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ),

dass wegen des Friststillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG die Beschwerdefrist am Montag, den 4. April 2016 zu laufen begonnen hat ( Art. 44 Abs. 1 BGG ), zumal die Regelung von Art. 45 BGG nur das Ende, nicht aber den Beginn einer Frist beeinflusst,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am Donnerstag, den 14. April 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Mittwoch, den 13. April 2016) der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen auf die Beschwerde auch dann wegen Verspätung nicht einzutreten wäre, wenn auf das Datum des tatsächlichen Empfangs des angefochtenen Entscheids durch den Beschwerdeführer (Dienstag, den 29. März 2016) abgestellt würde,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt Oberentfelden, C.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann