Federal Supreme Court Dismisses Condominium Appeal for Failure to Pay Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal concerning the denial of free legal aid due to the perceived hopelessness of the claim associated with joint property ownership. The appellant was requested to pay a legal cost advance within a specified period, which was not fulfilled. Subsequently, the appellant filed a request for reconsideration of the prior ruling, but this was rejected as there were no valid reasons presented to dispute the original decision. The court noted the appellant's failure to meet the financial requirements and ruled to not accept the appeal, imposing court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Condominium Appeal for Failure to Pay Deposit: The appellant was requested to pay a legal cost advance within a specified period, which was not fulfilled. Subsequently, the appellant filed a request for reconsideration of the prior ruling, but this was rejected as there were no valid reasons presented to dispute the original decision. The court noted the appellant's failure to meet the financial requirements and ruled to not accept the appeal, imposing court costs on the appellant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for the simplified procedure under which the appeal was declared not to be entered.
Cited as the basis for not entering the appeal due to failure to pay the cost deposit.
Cited for imposing court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_281/2009
Urteil vom 24. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung),
Spitalstrasse 13, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Stockwerkeigentum).
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. April 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. April 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 26. Mai 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 28. April 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 4. Juni 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist (nebst einem Gesuch um aufschiebende Wirkung) ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. April 2009 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer (unabhängig von seiner finanziellen Lage) nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG ) Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) sowie darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt die Präsidentin:
1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann