Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_281/2007 KI-generiert

Company Appeal Against Bankruptcy Warning Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_281/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a ruling by the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy regarding a threat of bankruptcy. The supervisory authority had previously dismissed the complainant's objections to the debt that led to the bankruptcy threat, determining that they were not required to assess the validity of the claim underlying the bankruptcy threat. The complainant subsequently appealed this decision, but the appellate body found that the appeal did not adequately address the required legal standards or provide sufficient reasoning for why the earlier decision was incorrect. As a result, the appeal was not accepted, and the complainant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Company Appeal Against Bankruptcy Warning Dismissed for Procedural Deficiencies: The supervisory authority had previously dismissed the complainant's objections to the debt that led to the bankruptcy threat, determining that they were not required to assess the validity of the claim underlying the bankruptcy threat. The complainant subsequently appealed this decision, but the appellate body found that the appeal did not adequately address the required legal standards or provide sufficient reasoning for why the earlier decision was incorrect. As a result, the appeal was not accepted, and the complainant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Konkursandrohung Willensmangel Auflösung der Gesellschaft Mängelrüge Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient grounds, as per this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court fees.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_281/2007/bnm

Verfügung vom 15. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Konkursandrohung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Mai 2007 der Aufsichtsbehörde.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Mai 2007 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Konkursandrohung abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde im angefochtenen Urteil erwog, den von der Beschwerdeführerin bestrittenen materiellrechtlichen Bestand der (zur Konkursandrohung führenden) Forderung habe die Aufsichtsbehörde nicht zu prüfen, die Beschwerdeführerin lege sodann in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar, weshalb die Konkursandrohung mangelhaft sein soll,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 25. Mai 2007 gesetzes- oder verfassungswidrig sein soll,

dass sie sich vielmehr auch vor Bundesgericht darauf beschränkt, ihren (bereits von der Aufsichtsbehörde behandelten) Einwand zu wiederholen, wonach sie die - der Konkursandrohung zu Grunde liegende - Forderung wegen Willensmängeln bestreite,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, der Y.________ GmbH und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: