Enforceability of German Order Confirmed After Dismissal of Untimely Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual (the complainant) contested a decision by the Lucerne Cantonal Court, which dismissed an appeal due to a missed deadline. The initial ruling involved the Lucerne District Court enforcing a provisional measure from the Homburg District Court, dated January 16, 2010, and granted the opposing party (represented by an attorney) definitive legal access for the collection of CHF 42,642.13 plus interest. The complainant received this decision on January 16, 2023, and filed a complaint on January 27, 2023, which was rejected by the Cantonal Court on February 20, 2023, for being late. Subsequently, the complainant appealed the cantonal decision to the Swiss Federal Tribunal on April 12, 2023, contesting the procedural handling related to the appeal deadline and the delivery issues by postal services.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 108 Abs. 1 BGG; Enforceability of German Order Confirmed After Dismissal of Untimely Appeal: The initial ruling involved the Lucerne District Court enforcing a provisional measure from the Homburg District Court, dated January 16, 2010, and granted the opposing party (represented by an attorney) definitive legal access for the collection of CHF 42,642.13 plus interest. The complainant received this decision on January 16, 2023, and filed a complaint on January 27, 2023, which was rejected by the Cantonal Court on February 20, 2023, for being late. Subsequently, the complainant appealed the cantonal decision to the Swiss Federal Tribunal on April 12, 2023, contesting the procedural handling related to the appeal deadline and the delivery issues by postal services.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed by decision in simplified procedure according to this article.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_280/2023
Urteil vom 17. April 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Steger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollstreckbarerklärung (Exequatur) und definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. Februar 2023 (2C 23 9 /
2U 23 6).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 5. Januar 2023 erklärte das Bezirksgericht Luzern die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Homburg vom 16. Januar 2010 für vollstreckbar und erteilte der Beschwerdegegnerin für Fr. 42'642.13 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 zugestellt.
Auf die von diesem am 27. Januar 2023 der Post übergebene Beschwerde trat das Kantonsgericht zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Entscheid vom 20. Februar 2023 nicht ein. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2023 zugestellt.
Mit Beschwerde vom 12. April 2023 wendet er sich an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in Zivilsachen steht - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - offen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ) und sie ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern rechtzeitig eingereicht worden ( Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Schreiben vom 28. Dezember 2023 und den erstinstanzlichen Entscheid vom 5. Januar 2023 richtet, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten; Anfechtungsobjekt kann einzig der kantonal letztinstanzliche Endentscheid bilden ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3. Der Beschwerde fehlt es an einem Rechtsbegehren zur Sache; einzig findet sich ein auf Fristwiederherstellung gerichteter Antrag, welche indes nicht rechtsmittelweise verlangt werden kann; vielmehr wäre ein Gesuch um Fristwiederherstellung bei derjenigen Instanz zu verlangen, vor welcher eine Frist versäumt wurde (vgl. Art. 148 ZPO ).
Was sodann die Einhaltung der kantonalen Rechtsmittelfrist bzw. das Nichteintreten zufolge abgelaufener Frist anbelangt, ist mit dem Vorbringen, die Verspätung um einen Tag sei dadurch einstanden, dass die Post ständig die Benachrichtigungen an den Sohn statt an ihn zustelle, so dass er keinen Zugang zum Tracking habe, keine Rechtsverletzung darzutun. Das Vorbringen scheint denn auch eher Begründung für ein Gesuch um Fristwiederherstellung zu sein. Dieses wäre aber wie gesagt beim Kantonsgericht zu stellen gewesen.
4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli