Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_280/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Compulsory Psychiatric Placement

Geschäftsnummer 5A_280/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from an individual against a decision made by a Cantonal Court concerning a compulsory admission for psychiatric evaluation. The Court had previously ordered the individual's inpatient assessment due to serious concerns about self-harm and potential danger to others, taking into account the individual's lack of insight into their condition and history of repeated hospitalizations. The individual's appeal to the Federal Tribunal was dismissed as inadmissible, primarily because the issues raised did not pertain to the specific legal matters at hand and failed to meet the necessary procedural requirements for substantiation under the applicable legal framework.

Legislator-Regeste

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Art. 449 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Compulsory Psychiatric Placement: The Court had previously ordered the individual's inpatient assessment due to serious concerns about self-harm and potential danger to others, taking into account the individual's lack of insight into their condition and history of repeated hospitalizations. The individual's appeal to the Federal Tribunal was dismissed as inadmissible, primarily because the issues raised did not pertain to the specific legal matters at hand and failed to meet the necessary procedural requirements for substantiation under the applicable legal framework.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation substantiierte Begründung fürsorgerische Unterbringung psychiatrische Unterbringung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the dispositive as the basis for the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to lack of sufficient reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive as the basis for the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for the rejection of the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_280/2014

Urteil vom 14. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .

Gegenstand

Einweisung zur Begutachtung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen seine (gestützt auf Art. 449 Abs. 1 ZGB bis zum 18. April 2014 angeordnete) Einweisung zur Begutachtung in den Universitären Psychiatrischen Diensten Y.________ abgewiesen hat,

in die Mitteilung des Rechtsvertreters, den Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr anwaltlich zu vertreten,

in Erwägung,

dass das Obergericht (nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung und auf Grund einer ärztlichen Stellungnahme) erwog, der an ... leidende, weder krankheits- noch behandlungseinsichtige, bereits mehrmals hospitalisierte und wiederholt aus der Klinik entwichene Beschwerdeführer müsse dringend stationär begutachtet werden, weil eine ambulante Begutachtung nicht möglich wäre und eine fürsorgerische Unterbringung auf Grund der Selbst- und Fremdgefährdung ernsthaft in Betracht gezogen werden müsse,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit sich der Beschwerdeführer gegen eine Zwangsmedikation verwahrt, weil die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichts betreffend die stationäre Begutachtung eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht gegenstandslos, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann