Father's Appeal Against Partial Continuation of Guardianship Due to Financial Conflict of Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person born in 1990, who was declared legally incapacitated due to an intellectual disability by the Olten-Gösgen district court in 2011, is under a comprehensive guardianship measure initiated by the child and adult protection authority (KESB) Olten-Gösgen in 2015. In July 2018, the individual's father requested the removal of this guardianship, stating that the individual’s condition had improved and the family could manage the responsibilities themselves. However, in October 2018, KESB refused to lift the measure but reduced it to a representational guardianship with financial management. The father appealed this decision to the Solothurn administrative court, which dismissed his appeal, leading him to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking a full revocation of the guardianship measure. The appeal contends that the family, including a daughter-in-law who is a law student, is capable of providing for and managing the individual’s affairs better than the appointed guardian, despite some concerns about potential conflicts of interest due to the family's financial situation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 398 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Against Partial Continuation of Guardianship Due to Financial Conflict of Interest: In July 2018, the individual's father requested the removal of this guardianship, stating that the individual’s condition had improved and the family could manage the responsibilities themselves. However, in October 2018, KESB refused to lift the measure but reduced it to a representational guardianship with financial management. The father appealed this decision to the Solothurn administrative court, which dismissed his appeal, leading him to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking a full revocation of the guardianship measure. The appeal contends that the family, including a daughter-in-law who is a law student, is capable of providing for and managing the individual’s affairs better than the appointed guardian, despite some concerns about potential conflicts of interest due to the family's financial situation.
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KI-generiertUsed by the President to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently founded, applying the simplified procedure.
Used to dispense with the levying of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_28/2019
Urteil vom 11. Januar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2018 (VWBES.2018.426).
Sachverhalt:
Die 1990 geborene B.________ hat eine geistige Behinderung, weshalb sie mit Urteil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 7. Juli 2011 entmündigt wurde. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen wurde die Massnahme am 17. Juni 2015 als umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB weitergeführt.
Am 25. Juli 2018 beantragte der Vater von B.________ die Aufhebung der Massnahme; es gehe ihr besser und die Familie könne die Aufgabe vollumfänglich übernehmen. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 wies die KESB den Antrag auf Aufhebung ab, reduzierte die Massnahme aber auf eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.
Die hiergegen vom Vater erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. Dezember 2018 ab.
Dagegen reichte er am 8. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit dem Begehren um vollständige Aufhebung der Massnahme.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Das Verwaltungsgericht hat wie schon die KESB festgehalten, dass die Familie sich sehr gut um B.________ kümmere und die fürsorgerischen Belange vollständig abgedeckt seien. Indes befänden sich die Eltern in engen finanziellen Verhältnissen und seien sie sozialhilfeabhängig, während B.________ über eine IV-Rente verfüge und ein Vermögen von rund Fr. 50'000.-- habe. Es bestehe daher ein gewisser Interessenkonflikt im Zusammenhang mit der Verwaltung des Einkommens und Vermögens der Tochter; der Beschwerdeführer habe nicht die nötige persönliche Distanz, um die Interessen der Tochter in ihren finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, und es sei ihm die Eignung zur Übernahme der Vermögensverwaltungsbeistandschaft abzusprechen.
3. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, dass die Beistandschaft (gemeint: der eingesetzte Beistand) überhaupt nicht mit der Familie kooperiere. Diese sei in der Lage, die Aufgabe bestens zu erledigen und die rechtliche Verantwortung zu übernehmen, zumal die Schwiegertochter sogar Jura studiere. Die Familie könne B.________ in allen Bereichen unterstützen und insgesamt gehe es dieser viel besser.
4. Der Beschwerdeführer spricht die persönliche Fürsorge betreffend seine Tochter an. Dass die Familie in dieser Hinsicht gut zu B.________ schaut, haben beide kantonalen Instanzen festgehalten, weshalb die umfassende Beistandschaft denn auch auf eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung reduziert werden konnte. Die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit dieser reduzierten Schutzmassnahme wurde im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet. Hierzu finden sich in der Beschwerde keinerlei Ausführungen, obwohl es sich dabei um den Kern des angefochtenen Entscheides handelt. Insbesondere betrifft auch der Verweis auf die Rechtskenntnisse der Schwiegertochter nicht das Problem des Interessenkonfliktes bei der Verwaltung des Einkommens und Vermögens von B.________.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
6. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli