Refusal to Stay Execution of Compulsory Placement Upheld Due to Insufficient Constitutional Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the refusal to suspend a protective detention order affecting an individual undergoing psychiatric treatment. The administrative court had previously denied the request for suspension, arguing that the individual required immediate inpatient treatment due to risks posed to themselves and others if they did not adhere to medication while outside the clinic. The complaint was submitted to the Federal Tribunal challenging this decision, asserting violations of constitutional rights and the European Convention on Human Rights. However, the complaint lacked sufficient reasoning in relation to the court's considerations, leading the Tribunal not to admit the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397a ZGB, Art. 397d Abs. 1 ZGB, Art. 397e Ziff. 4 ZGB, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Refusal to Stay Execution of Compulsory Placement Upheld Due to Insufficient Constitutional Argumentation: The administrative court had previously denied the request for suspension, arguing that the individual required immediate inpatient treatment due to risks posed to themselves and others if they did not adhere to medication while outside the clinic. The complaint was submitted to the Federal Tribunal challenging this decision, asserting violations of constitutional rights and the European Convention on Human Rights. However, the complaint lacked sufficient reasoning in relation to the court's considerations, leading the Tribunal not to admit the complaint.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.
Cited as the basis for the admissibility of the appeal concerning a decision related to a measure of welfare detention.
Cited to qualify the objected decision as an interlocutory decision allowing the appeal under specific conditions.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_28/2008/bnm
Urteil vom 15. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Y.________,
gegen
Vormundschaftskommission A._______,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung (im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung).
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts von Z.________ (Verwaltungsgerichtspräsident als Einzelrichter).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (Postaufgabe: 11. und 13. Januar 2008) gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts von Z.________, das die (von der Vormundschaftskommission A.________ am 23. November 2007 auf Grund von Art. 397a ZGB angeordnete) fürsorgerische Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin im Psychiatrischen Zentrum A._______ nicht (für die Dauer des Verfahrens der von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter beantragten gerichtlichen Beurteilung nach Art. 397d Abs. 1 ZGB ) aufgeschoben hat ( Art. 397e Ziff. 4 ZGB ),
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des zuständigen Klinikarztes) den Aufschub der fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit der Begründung ablehnte, die an ... mit ... leidende Beschwerdeführerin bedürfe dringend der stationären Behandlung, weil sie ausserhalb der Klinik die Medikamente nicht einnehmen und sowohl sich selbst wie auch andere gefährden würde ,
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72ff. BGG) entgegengenommen worden sind, weil sie sich gegen einen Zwischenentscheid (im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) richten, der im Rahmen eines Verfahrens betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung ergangen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziffer 6 BGG),
dass sodann bei Beschwerden, die wie im vorliegenden Fall einen vorsorglichen Massnahmeentscheid zum Gegenstand haben, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),
dass die Zulässigkeit von Verfassungsrügen voraussetzt, dass sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass zwar die Beschwerdeführerin in ihrer zweiten Eingabe an das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 6 EMRK behauptet,
dass sie jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 10. Dezember 2007 verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht von Z.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: