Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_279/2024 KI-generiert

Appeal Against Zurich High Court Dismissed for Misunderstanding of Federal Supreme Court Jurisdiction Over Undue Delay

Geschäftsnummer 5A_279/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a legal grievance with the Swiss Federal Tribunal on May 3, 2024, against the Zurich Cantonal Court's II Civil Chamber, alleging both legal delay and denial, specifically within an appellate procedure tied to a district court case concerning wage garnishment initiated by the Wädenswil Debt Enforcement Office. The complainant requested the superior court to impose an immediate communication ban on the debt enforcement office, as well as to halt and refund a sum of CHF 25,000, and to commence criminal proceedings against two enforcement officers. The complaint highlights issues surrounding alleged misconduct by the lower court and enforcement office, although it does not explicitly clarify these matters in the context of the ongoing appellate case or explain the necessity for immediate court action.

Legislator-Regeste

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Art. 94 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 32 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 lit. a BGG; Appeal Against Zurich High Court Dismissed for Misunderstanding of Federal Supreme Court Jurisdiction Over Undue Delay: The complainant requested the superior court to impose an immediate communication ban on the debt enforcement office, as well as to halt and refund a sum of CHF 25,000, and to commence criminal proceedings against two enforcement officers. The complaint highlights issues surrounding alleged misconduct by the lower court and enforcement office, although it does not explicitly clarify these matters in the context of the ongoing appellate case or explain the necessity for immediate court action.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung hängiges Verfahren Strafanzeige Zulassung der Zwangsvollstreckung substantiierte Begründung Streitgegenstand Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 lit. a BGG

Applied by the presiding member to refrain from entering a decision on the appeal in a simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_279/2024

Urteil vom 7. Mai 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer (PS240015-O).

Erwägungen:

1. Am 3. Mai 2024 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung gegen das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Sie bezieht sich dabei auf eine "Berufung CB2300023". Wie eine Anfrage des Bundesgerichts beim Obergericht ergeben hat, bezieht sich die Beschwerdeführerin damit offenbar auf das obergerichtliche Verfahren PS240015-O, das eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2024 (mit späteren Ergänzungen) im Verfahren CB230023 des Bezirksgerichts Horgen betrifft. Dem Verfahren liegt offenbar eine "Lohnbeschlagnahmung" durch das Betreibungsamt Wädenswil zugrunde.

2. Die Beschwerdeführerin verlangt, das Obergericht anzuweisen, sofort ein Kommunikationsverbot gegenüber dem Betreibungsamt Wädenswil zu erlassen. Sie verlangt einen sofortigen Stopp und Rückzahlung von Fr. 25'000.-- und die Einleitung eines Strafverfahrens gegen zwei Betreibungsbeamte.

Soweit die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht einen Entscheid oder Massnahmen in der Sache verlangt, verkennt sie den Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG . Das Bundesgericht kann nur die untätig gebliebene Behörde auffordern, einen Entscheid zu treffen, aber nicht an ihrer Stelle in der Sache entscheiden (Urteil 4A_193/2015 vom 4. Mai 2015 E. 2).

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Obergericht das Recht verweigert oder verzögert haben soll. Sie macht einzig geltend, sie habe das Obergericht seit Januar 2024 über massive Schikanen und Amtsmissbräuche der ersten Instanz (gemeint wohl: des Betreibungsamts) und im Verfahren CB2300023 (recte: CB230023) orientiert. Seit Januar 2024 könne sie weder Miete, Krankenkasse noch sonstige Rechnungen zahlen, aber die Zürcher Justiz schweige. Sie bezieht sich jedoch nicht konkret auf das hängige obergerichtliche Verfahren und sie legt nicht dar, was sie dort beantragt hat und weshalb das Obergericht bereits hätte in der Sache oder über allfällige vorsorgliche Massnahmen entscheiden müssen. Ihre Ausführungen richten sich im Wesentlichen gegen das Betreibungsamt und das Bezirksgericht. Dies ist jedoch nicht Gegenstand eines Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahrens gemäss Art. 94 BGG .

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Die Äusserungen der Beschwerdeführerin verletzen teilweise den prozessualen Anstand ("SS Haufen", "Oberneonazi", "Das ist ein absolut widerwertiger [sic!] Abschaum die Zürcher Justiz" etc.). Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie für solche oder ähnliche Äusserungen künftig mit einer Ordnungsbusse zu rechnen hat ( Art. 32 BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Wädenswil und dem Bezirksgericht Horgen mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg