Appeal Dismissed: Denial of Stay in Divorce and Refusal of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed for divorce at the District Court of Uster on December 13, 2018. The opposing party repeatedly requested to suspend the divorce proceedings to allow for a 12-month therapy to address a complex psychotrauma suffered by the husband. After the District Court denied the suspension request on January 16, 2020, a subsequent appeal was made to the Zurich High Court, which also rejected the appeal and the request for legal aid on March 6, 2020, citing the futility of out-of-court discussions since the husband sought to continue with the divorce proceedings. The case was then taken to the Swiss Federal Tribunal, where the appellant sought reconsideration of the previous decisions, a mandate for joint medical or psychological therapy, and a grant of free legal assistance and representation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed: Denial of Stay in Divorce and Refusal of Legal Aid: The opposing party repeatedly requested to suspend the divorce proceedings to allow for a 12-month therapy to address a complex psychotrauma suffered by the husband. After the District Court denied the suspension request on January 16, 2020, a subsequent appeal was made to the Zurich High Court, which also rejected the appeal and the request for legal aid on March 6, 2020, citing the futility of out-of-court discussions since the husband sought to continue with the divorce proceedings. The case was then taken to the Swiss Federal Tribunal, where the appellant sought reconsideration of the previous decisions, a mandate for joint medical or psychological therapy, and a grant of free legal assistance and representation.
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KI-generiertThe appeal was dismissed on the merits because it was evidently unfounded, leading to a decision by the President in the simplified procedure.
The request for free legal aid was rejected because the appeal lacked substantive prospects of success.
Costs were imposed on the appellant because the appeal was unsuccessful.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_279/2020
Urteil vom 22. April 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Esther Lange Naef,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sistierung (Ehescheidung), unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. März 2020 (PC200008-O/U).
Sachverhalt:
Am 13. Dezember 2018 reichte B.________ beim Bezirksgericht Uster die Ehescheidungsklage gegen A.________ ein, welche mehrmals erfolglos um Sistierung des Scheidungsverfahrens ersuchte und damit bis vor Bundesgericht gelangte (vgl. Urteil 5A_584/2019 vom 3. September 2019).
Gegen die abschlägige Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 16. Januar 2020 reichte sie wiederum Beschwerde ein mit dem Begehren, das Verfahren zwecks Therapie des komplexen Psychotraumas des Ehemannes für zwölf Monate zu sistieren. Mit Urteil vom 6. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit Beschwerde vom 15. April 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht, wobei sie namentlich die "Wiedererwägung" der Beschwerde und Gesuche vor Obergericht, die "Auferlegung einer gemeinsamen ärztlichen oder psychologischen Therapie zur Bearbeitung des komplexen Psychotraumas" durch das Bundesgericht sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt.
Erwägungen:
1. Was die Verfahrenssistierung anbelangt, geht es um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (dazu namentlich BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801) mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei die Voraussetzungen in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Dies wurde der Beschwerdeführerin bereits im Urteil 5A_584/2019 mitgeteilt. Dennoch äussert sie sich auch vorliegend nicht zu den betreffenden Beschwerdevoraussetzungen.
2. Was sodann die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege anbelangt, verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Mittellosigkeit und darauf, dass sie ohne juristische Unterstützung keine korrekte Beschwerde ausarbeiten könne. Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und befunden, das Bezirksgericht habe den erneuten Sistierungsantrag abgewiesen, weil der Ehemann eine Fortsetzung des Scheidungsverfahrens wünsche und aussergerichtliche Gespräche deshalb nicht zielführend seien. Indem die Beschwerdeführerin dem Obergericht diesbezüglich eine unhaltbare Unterstellung vorwirft, tut sie keine Rechtsverletzung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG dar; ebenso wenig mit der Aussage, ein unterdrücktes komplexes Psychotrauma sei gefährlich und ihr Ehemann habe dieses aufgrund von "power harassment" durch die Verwaltung und Politik der Stadt Uster erhalten.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl im Zusammenhang mit der Beschwerdeabweisung betreffend Sistierung des Ehescheidungsverfahrens als auch hinsichtlich der für das Beschwerdeverfahren verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch abzuweisen ist. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren 5A_584/2019 mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt.
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli