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5A_279/2015 KI-generiert

Appeal Concerning Medically Ordered Compulsory Placement Dismissed Due to Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 5A_279/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Federal Tribunal concerning a decision made by the Administrative Court of the Canton of Schwyz regarding the involuntary medical commitment of an individual, who was deemed to be in an acute state and lacking insight into their illness. This individual, having been hospitalized twice in 2014, was subject to a decision that upheld their involuntary placement for treatment due to concerns about medication noncompliance and the risk of deteriorating health if not stabilized. The complaint was ultimately dismissed by the Federal Tribunal for lack of sufficient justification, as the appellant did not adequately contest the Administrative Court’s findings.

Legislator-Regeste

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Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Concerning Medically Ordered Compulsory Placement Dismissed Due to Procedural Non-Compliance: This individual, having been hospitalized twice in 2014, was subject to a decision that upheld their involuntary placement for treatment due to concerns about medication noncompliance and the risk of deteriorating health if not stabilized. The complaint was ultimately dismissed by the Federal Tribunal for lack of sufficient justification, as the appellant did not adequately contest the Administrative Court’s findings.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung prozessleitende Verfügungen gesetzliche Voraussetzung psychiatrische Universitätsklinik medizinische Gründe Verwaltungskonformität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied to state that the simplified procedure is applicable in this case.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because it lacked the required reasoning as mandated by this procedural article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_279/2015

Urteil vom 8. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer IV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 25. März 2015 ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C.________ im Sinne der Erwägungen abgewiesen, die Unterbringung durch eine behördlich (gerichtlich) angeordnete Zurückbehaltung ( Art. 426 Abs. 1 ZGB ) abgelöst und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entlassung diese anzuordnen,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht nach Anhörung sowohl des Beschwerdeführers wie auch eines Sachverständigen erwog, der an einer ... leidende, im Jahr 2014 bereits zwei Mal hospitalisierte und anlässlich der Klinikeinweisung in akut ... Zustand befindliche Beschwerdeführer sei kaum krankheitseinsichtig und müsse stationär behandelt werden, weil andernfalls die Absetzung der Medikamente drohe und die stabilisierende Wirkung der begonnenen Medikation wieder zunichte gemacht würde,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann