Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_279/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Post-Divorce Maintenance and Property Division

Geschäftsnummer 5A_279/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce dispute between two parties who were married in 1980 and have two adult children. The wife filed for divorce in 2009, which was granted in 2012, alongside orders for spousal support and division of property. The husband contested the terms of the support and the property distribution set by the lower courts. The appeals court increased the monthly spousal support and adjusted the property division, prompting the husband to file a complaint with the Federal Tribunal challenging various aspects of the decision, including the assessment of the wife's financial independence, the support calculation method, and the valuation of their joint property adjustments. The Federal Tribunal's consideration of the case addressed the relevant legal standards and the application of the law regarding financial support and property rights following the divorce.

Legislator-Regeste

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Art. 125 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Decision on Post-Divorce Maintenance and Property Division: The wife filed for divorce in 2009, which was granted in 2012, alongside orders for spousal support and division of property. The husband contested the terms of the support and the property distribution set by the lower courts. The appeals court increased the monthly spousal support and adjusted the property division, prompting the husband to file a complaint with the Federal Tribunal challenging various aspects of the decision, including the assessment of the wife's financial independence, the support calculation method, and the valuation of their joint property adjustments. The Federal Tribunal's consideration of the case addressed the relevant legal standards and the application of the law regarding financial support and property rights following the divorce.

Schlagwörter

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Ehescheidung (Unterhaltsbeitrag Güterrecht) nachehelicher Unterhalt Gemeinderschaft Sondergut hinreichendes Vermögen Unterhaltsberechnung Anlagefonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.

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«…dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen ( BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Urteil 5A_279/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1, in: FamPra.ch 2013 S. 1022). Nach der Rechtsprechung wird die Substanz des Vermögens normaler…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_279/2013

Urteil vom 10. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung (Unterhaltsbeitrag; Güterrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 13. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Y.________ (24. Januar 1955) und X.________ (14. November 1953) heirateten am 5. September 1980. Aus dieser Ehe gingen zwei inzwischen volljährige Kinder hervor. Am 7. Juli 2009 klagte die Ehefrau beim Bezirksgericht Laufenburg auf Scheidung der Ehe und Regelung der Nebenfolgen. Mit Urteil vom 30. August 2012 wurde die Ehe der Parteien auf gemeinsames Begehren geschieden. Soweit hier relevant, verpflichtete die erste Instanz den Ehemann, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich, jeweils im Voraus bis 30. November 2018 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- (Ziff. 2.1) und innert 30 Tagen aus Güterrecht Fr. 166'487.15 zu bezahlen (Ziff. 3.1).

B. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien hob das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. Februar 2013 die Ziffern 2.1 und 3.1 des bezirksgerichtlichen Urteils auf und verpflichtete den Ehemann in Abänderung dieser Ziffern, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich jeweils im Voraus bis 30. November 2018 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'997.-- und innert 30 Tagen einen Betrag von Fr. 147'735.-- aus Güterrecht zu bezahlen.

C. Der Ehemann (Beschwerdeführer) hat am 15. April 2013 (Postaufgabe) gegen das ihm am 28. Februar 2013 in voller Ausfertigung zugestellte obergerichtliche Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, ihn in Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, der Ehefrau (Beschwerdegegnerin) gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich jeweils im Voraus bis 30. November 2018 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- und innert 30 Tagen einen Betrag von Fr. 101'395.65 aus Güterrecht zu bezahlen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Partei- und Gerichtskosten gemäss Urteil vom 13. Februar 2013 neu zu verlegen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzliches kantonales Urteil eines oberen kantonalen Gerichts ( Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG ) betreffend Festsetzung des nachehelichen Unterhalts ( Art. 125 ZGB ) und güterrechtliche Auseinandersetzung. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert den Betrag gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG übersteigt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG sind erfüllt. Auf die angesichts der Ostergerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) rechtzeitig ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund bzw. mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; siehe auch 136 III 518 E. 3 S. 519).

1.3. Um der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, hat der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in der Beschwerdeschrift präzise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die als verletzt erachteten Gesetzesbestimmungen bzw. Rechtsgrundsätze ausdrücklich nennt. Es genügt, wenn das Bundesgericht aufgrund der Beschwerdeschrift versteht, welche Regeln nach Auffassung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz verletzt worden sein sollen (5A_92/2007 vom 8. Juni 2007 E. 4.1; 5A_129/2007 vom 28. Juni 2007 E. 1.4). Wer eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift darlegen, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll ( BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2. Strittig ist zunächst die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 125 ZGB .

2.1. Im Gegensatz zur ersten Instanz hat das Obergericht bei der Ermittlung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin deren Vermögen nicht mitberücksichtigt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies als Verletzung von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB und macht zur Begründung geltend, die Beschwerdeführerin werde mit dem Vollzug der Scheidung über ein Vermögen von Fr. 470'000.-- aus Wertschriften und Barguthaben verfügen können. Zwar habe auch er ein Nettovermögen von rund Fr. 375'000.--. Dieses bestehe jedoch aus seiner Liegenschaft, die über Jahre als Familienwohnung gedient habe und für ihn einen hohen Affektionswert besitze. Die Vermögensverhältnisse könnten daher nicht verglichen werden. Werde der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet, auf ihre Vermögenssubstanz zurückzugreifen, sei es ihm verwehrt, Ersparnisse für seine Pensionierung zu bilden; sein BVG-Guthaben werde sich bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2018 nicht mehr in signifikanter Weise erhöhen. Schliesslich sei der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht für sich selbst sorgen könne, auf ihre aus gesundheitlichen Gründen reduzierte Arbeitsfähigkeit zurückzuführen.

Ein Unterhaltsbeitrag ist dann gerechtfertigt, wenn der eine Ehegatte seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbständigkeit nicht erreichen kann und der andere Teil genügend leistungsfähig ist, um die Differenz zwischen der (ungenügenden) Eigenversorgungskapazität und dem gebührenden Unterhalt zu decken ( BGE 137 III 102 E. 4.2.3.1 S. 111; 132 III 598 E. 9.1 S. 600 mit Hinweisen). Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, ist insbesondere nebst dem Einkommen der Ehegatten auch deren Vermögen zu berücksichtigen ( Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB ).

Je nach Funktion und Zusammensetzung des Vermögens der Ehegatten kann vom Unterhaltsschuldner und vom Unterhaltsgläubiger erwartet werden, dass sie ihr Vermögen angreifen. Insbesondere wenn dieses als Vorsorge für das Alter geäufnet wurde, spricht nichts dagegen, es für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach der Pensionierung einzusetzen. Vermögen ist indes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn es durch Erbanfall erworben oder in die Familienwohnung investiert worden ist. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten kann von einem Ehegatten nicht verlangt werden, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies auch vom anderen nicht verlangt wird, es sei denn, der andere habe gar keines ( BGE 129 III 7 E. 3.1.2 S. 9 f.; 134 III 581 E. 3.2 S. 583; 138 III 289 E. 11 S. 292 ff.).

Im vorliegenden Fall hat das Obergericht von keinem Ehegatten verlangt, sein Vermögen zur Deckung der Eigenversorgungskapazität bzw. der Leistungsfähigkeit einzusetzen. Es hat damit insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass das Vermögen des Beschwerdeführers lediglich aus der Liegenschaft besteht, die in früheren Jahren als Familienwohnung diente und die er derzeit selbst bewohnt. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war es daher auch gerechtfertigt, von der Beschwerdegegnerin nicht zu verlangen, ihr eigenes Vermögen anzuzehren.

Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht auszumachen. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer derzeit immer noch einer 100%-Beschäftigung nach und kann sich somit entgegen seinen Behauptungen weiter genügend BVG-Guthaben äufnen. Schliesslich ist für die Frage der Notwendigkeit des Vermögensverzehrs nicht von Belang, dass die Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen lediglich zu 50% arbeitet, zeigt doch dieser Umstand lediglich, dass ihre Eigenversorgungskapazität beschränkt ist.

2.2. Das Obergericht hat zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Beschwerdegegnerin die Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung angewendetund hat dabei den ordentlichen Grundbetrag beider Parteien (je Fr. 1'200.-- ohne 20%-Zuschlag) übernommen. Der Beschwerdeführer beanstandet, im vorliegenden Fall könne die Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen kein volles Arbeitspensum bewältigen. Da der Unterhaltsbeitrag somit nicht dem Ausgleich ehebedingter Nachteile der Beschwerdegegnerin diene, sondern aufgrund des Prinzips der nachehelichen Solidarität gesprochen werde, hätte die Vorinstanz bei seinem Notbedarf einen Zuschlag von 20% auf dem Grundbetrag berücksichtigten müssen.

Wie bereits dargelegt, hat das Obergericht unbestrittenermassen die Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung angewendet. Es hat dabei berücksichtigt, dass vorliegend bei Anwendung dieser Methode ein auf beide Parteien aufzuteilender Überschuss resultiert und der Beschwerdeführer somit nicht auf sein Existenzminimum gesetzt ist und daher allfällige zusätzliche Aufwendungen mit dem Überschuss bezahlen kann. Unter diesen Umständen erweist sich die Streichung des 20%-Zuschlages auf dem Grundbetrag als nicht bundesrechtswidrig, umso weniger, als auch die Beschwerdegegnerin diesen Zuschlag nicht erhalten hat. Abgesehen davon liegen auch nicht derart gute finanzielle Verhältnisse vor, die eine Berücksichtigung des Zuschlages rechtfertigten (vgl. dazu: Urteil 5C.296/2001 vom 12. März 2002 E. 2c/dd).

2.3. Bei der Ermittlung des für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages massgebenden Einkommens des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer bestreite den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten jährlichen Bonus von Fr. 7'000.-- nicht, sodass dieser Betrag als Lohnbestandteil bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei. Daran ändere sein Vorbringen nichts, der Bonus sei ihm zu belassen, damit er zur Sicherung seiner Altersvorsorge Ersparnisse bilden könne. Es sei nicht ersichtlich, und es werde auch nicht vorgebracht, weshalb der zu 100% erwerbstätige Beschwerdeführer hiezu nicht durch Äufnung seines BVG-Kapitals in der Lage sein sollte. Die Vorinstanz hat daher den Bonus mit Fr. 583.-- pro Monat als Einkommensbestandteil in die Berechnung aufgenommen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit habe die Vorinstanz ihm einen 13. Monatslohn und einen Bonus angerechnet. Sowohl der 13. Monatslohn als auch der Bonus hänge vom Erreichen der vom Arbeitgeber vorgegebenen persönlichen Leistungsziele ab. Angesichts des Alters von bald 60 Jahren und der Tatsache, dass er aufgrund seiner körperlichen Arbeit mit gesundheitlichen Verschleisserscheinungen zu kämpfen habe, sei es unbillig, ihm den 13. Monatslohn und den Bonus anzurechnen.

Der Beschwerdeführer hat den Erhalt beider Lohnbestandteile vor Obergericht nicht substanziiert bestritten. Das Obergericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass er beide Lohnbestandteile weiterhin erhält. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr etwas anderes behauptet, richtet er sich gegen verbindliche tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, ohne dabei Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder eine andere Verletzung von Bundesrecht darzutun (E. 1.3). Das Obergericht hat abgesehen davonberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin seine Altersvorsorge verbessern kann. Insgesamt betrachtet richtet sich derBeschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht rechtsgenüglich (E. 1.3) gegen die Erwägungen der Vorinstanz. Auf diese Vorbringen ist insgesamt nicht einzutreten.

2.4. Das Obergericht hat das aktuelle erweiterte Existenzminimum der Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'222.-- angegeben. Der Beschwerdeführer macht geltend, infolge der langen Trennungszeit von rund 8 Jahren sei bei der Unterhaltsberechnung vom aktuellen erweiterten "Grundbedarf" von Fr. 3'460.-- auszugehen, wie ihn die erste Instanz festgelegt habe. Es vermag nicht einzuleuchten, was der Beschwerdeführer mit dieser Rüge meint, zumal das Obergericht nicht von dem während der Ehe gelebten Standard ausgegangen ist, sondern den Unterhalt anhand der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussteilung festgesetzt hat. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht substanziiert dar (E. 1.3), inwiefern das Obergericht bei der Ermittlung des erweiterten Existenzminimums Bundesrecht verletzt bzw. den Sachverhalt willkürlich ermittelt hat (E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene Berücksichtigung des 20%-Zuschlages auf dem Grundbetrag rügen will, kann auf die Ausführungen in E. 2.2 verwiesen werden.

3. Strittig ist sodann ein Punkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung.Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die eheliche Liegenschaft im Wert von Fr. 285'000.-- als Eigengut in die Ehe eingebracht. Im Weiteren hat er während der Ehe rund Fr. 169'470.-- aus seiner Errungenschaft in diese Liegenschaft investiert. Per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung (28. Februar 2011) hatte die Liegenschaft einen Wert von Fr. 514'000.-- zu verzeichnen und damit einen (konjunkturellen) Mehrwert von Fr. 59'530.-- erfahren (Fr. 514'000.-- - Fr. 285'000 - Fr. 169'470.--). Von diesem tatsächlichen Mehrwert hat das Obergericht anteilsmässig Fr. 22'026.-- der in die Liegenschaft investierten Errungenschaft des Beschwerdeführers (Fr. 169'470.--) hinzugerechnet und so die Ersatzforderung der Errungenschaft des Beschwerdeführers gegen dessen Eigengut mit Fr. 191'496.-- beziffert (Fr. 169'470.-- + Fr. 22'026.--). Zusammen mit den hier nicht bestrittenen Positionen (Barmittel: Fr. 64'251.--; Vorsorgeguthaben Säule 3a: Fr. 39'723.30) hat es schliesslich ein Total der Errungenschaft von Fr. 295'470.30 errechnet und auf dieser Basis den Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Hälfte davon, nämlich Fr. 147'735.--, aus Güterrecht zu bezahlen.

Wie bereits vor Obergericht macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung (28. Februar 2011) sei von der ursprünglichen Investition aus der Errungenschaft in die Liegenschaft von Fr. 169'470.-- noch ein Betrag von Fr. 76'791.70 vorhanden gewesen. Die Vorinstanz habe Art. 209 Abs. 3 und Art. 214 ZGB falsch angewendet, indem sie auf den ursprünglichen Wert der aus der Errungenschaft des Beschwerdeführers geleisteten Investitionen in sein Eigengut und nicht auf deren Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgestellt habe.

3.1. Der Beschwerdeführer hat Mittel seiner Errungenschaft in seine zum Eigengut zählende Liegenschaft investiert. Wie er zu recht bemerkt, wird dieser Sachverhalt von Art. 209 Abs. 3 ZGB erfasst: Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Gegenständen der anderen Vermögensmasse beigetragen und ist ein Mehr- oder Minderwert eingetreten, besteht nach Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzforderung, die dem Anteil des Beitrags entspricht und nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet wird. Die Ersatzforderung gehört in die Gütermasse, die den Beitrag geleistet hat. Nur wenn ein Beitrag im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann überhaupt eine Ersatzforderung entstehen ( BGE 131 III 559 E. 2.2 und 2.3; 132 III 145 E. 2.3; Urteil 5C.244/2006 vom 13. April 2007 E. 2.2.1).

3.2. Artikel 209 Abs. 3 ZGB setzt voraus, dass der

Gegenstand , in den Mittel aus einer anderen Masse investiert worden ist, zwischen zwei güterrechtlich relevanten Zeitpunkten einen Mehr- bzw. Minderwerterfahren hat ( ELISABETH ESCHER, Wertveränderung und eheliches Güterrecht, 1989, S. 81). Dabei handelt es sich um einen Wertzuwachs des Gegenstandes, der nicht auf die wertschöpfende Tätigkeit eines Ehegatten oder eines Dritten zurückzuführen ist, sondern vielmehr in den Veränderungen von Angebot und Nachfrage, d.h. in der allgemeinen Marktlage begründet ist ( HAUSHEER/ REUSSER/ GEISER, Berner Kommentar 1992, N. 23 zu Art. 206 ZGB ).

3.3. Aus dem Nebensatz von Art. 209 Abs. 3 ZGB ergibt sich, dass die Ersatzforderung nach dem Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung berechnet wird. Bei der

Ersatzforderung im Sinn von Art. 209 Abs. 3 ZGB handelt es sich demnach um eine einheitliche, d.h. um eine um den Mehr- oder Minderwertanteil bereinigte (Grund) Forderung mit gemeinsamem rechtlichen Schicksal ( HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar 1992, N. 53 zu Art. 209 ZGB ). Die Investition aus der Errungenschaft in das Eigengut (Grundforderung) teilt mit anderen Worten das Schicksal des Gegenstandes, in den aus Mitteln der Errungenschaft investiert worden ist: Erfährt dieser einen Mehrwert, profitiert die Investition anteilsmässig davon; tritt hingegen ein Minderwert des Gegenstandes ein, hat der investierte Betrag aus der Errungenschaft anteilsmässig daran zu tragen.

3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit aus Art. 209 Abs. 3 ZGB nicht abgeleitet werden, anlässlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung müsse ein inzwischen eingetretener Mehr- und Minderwert der (ursprünglich) investierten Errungenschaft an sich berücksichtigt werden; die Meinung des Beschwerdeführers übersieht, dass dannzumal

keine Neubewertung der ursprünglichen Investition erfolgt. Für die These des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht erfolgreich einwenden, mit der hier aufgeführten vom Obergericht vertretenen Rechtsauffassung werde Errungenschaft einbezogen, die im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht mehr vorhanden sei: Dieser Einwand geht am Grundgedanken von Art. 209 Abs. 3 ZGB vorbei, wonach die ursprüngliche Investition aus der Errungenschaft am Mehr- bzw. am Minderwert des Gegenstandes partizipiert, und lässt ausser Acht, dass die Investition in das Eigengut noch vorhanden und vorliegend ein tatsächlicher (konjunktureller) Mehrwert des Gegenstandes eingetreten ist. Nicht weiter hilft schliesslich die vom Beschwerdeführer zitierte Lehre ( HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl. 2000, Rz. 26.69; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar ZGB I, 4. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 209 ZGB ; DANIEL STECK, FamKommentar Scheidung Band I, 2. Aufl. 2011; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 48 zu Art. 209 ZGB ), zumal sich diesen Zitaten kein Anhaltspunkt für die These des Beschwerdeführers entnehmen lässt. Dieser bringt auch sonst nichts Substanzielles vor, was die güterrechtliche Auseinandersetzung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.

4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat die Gegenpartei jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden