Maintenance Obligation Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Federal Tribunal reviewed an appeal related to maintenance payments following a marriage separation. The appellant challenged a prior decision by the Cantonal Court, which had dismissed his appeal against an initial ruling that mandated him to pay child support and spousal support. The Cantonal Court determined that the initial ruling was based on undisputed financial disclosures of both parties and stated that the appellant was capable of making the required payments. The appellant's written appeal to the Federal Tribunal failed to meet required legal standards for justification, leading to the tribunal's decision to not consider the appeal. The request for free legal aid was also denied due to the lack of merit in the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Maintenance Obligation Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The appellant challenged a prior decision by the Cantonal Court, which had dismissed his appeal against an initial ruling that mandated him to pay child support and spousal support. The Cantonal Court determined that the initial ruling was based on undisputed financial disclosures of both parties and stated that the appellant was capable of making the required payments. The appellant's written appeal to the Federal Tribunal failed to meet required legal standards for justification, leading to the tribunal's decision to not consider the appeal. The request for free legal aid was also denied due to the lack of merit in the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required grounds for appeal.
The request for free legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.
Costs were imposed on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_278/2010
Urteil vom 26. Mai 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. März 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. März 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine erstinstanzliche Verpflichtung zu Kinder- (Fr. 800.--) und Frauenunterhaltsbeiträgen (Fr. 250.--) abgewiesen hat (Eheschutz),
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das Rekursverfahren werde schriftlich durchgeführt, der Rekurs sei daher schriftlich zu begründen, die Nachreichung einer Rekursbegründung sei nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist ausgeschlossen, in seiner Rekursschrift erkläre der Beschwerdeführer lediglich sein fehlendes Einverständnis mit dem erstinstanzlichen Entscheid, die erste Instanz sei indessen von den zahlenmässig nicht bestrittenen beidseitigen Einnahmen und Existenzminima ausgegangen und habe auf dieser Grundlage die erwähnten Unterhaltsbeiträge errechnet, der Beschwerdeführer sei zur Leistung von insgesamt Fr. 1'050.-- in der Lage und die Unterhaltsbeiträge seien offensichtlich ebenso korrekt wie deren Aufteilung,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. März 2010 verfassungswidrig sein soll, zumal einzig die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396f.),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann