Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_278/2010 KI-generiert

Maintenance Obligation Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 5A_278/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Federal Tribunal reviewed an appeal related to maintenance payments following a marriage separation. The appellant challenged a prior decision by the Cantonal Court, which had dismissed his appeal against an initial ruling that mandated him to pay child support and spousal support. The Cantonal Court determined that the initial ruling was based on undisputed financial disclosures of both parties and stated that the appellant was capable of making the required payments. The appellant's written appeal to the Federal Tribunal failed to meet required legal standards for justification, leading to the tribunal's decision to not consider the appeal. The request for free legal aid was also denied due to the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Maintenance Obligation Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The appellant challenged a prior decision by the Cantonal Court, which had dismissed his appeal against an initial ruling that mandated him to pay child support and spousal support. The Cantonal Court determined that the initial ruling was based on undisputed financial disclosures of both parties and stated that the appellant was capable of making the required payments. The appellant's written appeal to the Federal Tribunal failed to meet required legal standards for justification, leading to the tribunal's decision to not consider the appeal. The request for free legal aid was also denied due to the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Unterhaltspflicht des Kindes Prozessvoraussetzung ehelicher Unterhalt Eherecht Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Mindesteinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required grounds for appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_278/2010

Urteil vom 26. Mai 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. März 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. März 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine erstinstanzliche Verpflichtung zu Kinder- (Fr. 800.--) und Frauenunterhaltsbeiträgen (Fr. 250.--) abgewiesen hat (Eheschutz),

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, das Rekursverfahren werde schriftlich durchgeführt, der Rekurs sei daher schriftlich zu begründen, die Nachreichung einer Rekursbegründung sei nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist ausgeschlossen, in seiner Rekursschrift erkläre der Beschwerdeführer lediglich sein fehlendes Einverständnis mit dem erstinstanzlichen Entscheid, die erste Instanz sei indessen von den zahlenmässig nicht bestrittenen beidseitigen Einnahmen und Existenzminima ausgegangen und habe auf dieser Grundlage die erwähnten Unterhaltsbeiträge errechnet, der Beschwerdeführer sei zur Leistung von insgesamt Fr. 1'050.-- in der Lage und die Unterhaltsbeiträge seien offensichtlich ebenso korrekt wie deren Aufteilung,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. März 2010 verfassungswidrig sein soll, zumal einzig die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396f.),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann