Dismissal of appeal on amicable private debt settlement due to insufficient legal substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding an amicable private debt settlement procedure, leaving the lower instance's dismissal of the debtor's application fully in force, with no court costs levied. The dispute arose from the lower courts' rejection of the petitioner's request for an amicable private debt settlement due to insufficient financial resources and failure to demonstrate a budget surplus, which was challenged via federal appeal. The decision was rendered based on the formal requirements of the Federal Supreme Court Act, specifically Article 42 paragraph 2 and Article 108 paragraph 1 letter b, because the appellant failed to provide a sufficiently substantiated legal argument addressing the decisive grounds of the cantonal court's judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal on amicable private debt settlement due to insufficient legal substantiation: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_277/2026
Urteil vom 22. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kreisgericht See-Gaster,
Bahnhofstrasse 4, Postfach 136, 8730 Uznach.
Gegenstand
Einvernehmliche private Schuldenbereinigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 10. März 2026 (BES.2026.35-EZS1).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 18. Februar 2026 wies das Kreisgericht See-Gaster das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2026 Beschwerde. Mit Entscheid vom 10. März 2026 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3. Das Kantonsgericht hat erwogen, das Kreisgericht habe detailliert dargelegt, weshalb es das Gesuch um Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung abgewiesen habe. Mit diesen zutreffenden Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er wiederhole im Wesentlichen seinen vor Kreisgericht vorgetragenen Standpunkt. Noven könnten nicht gehört werden. Im Übrigen seien für die Schuldenbereinigung ein Überschuss im Haushaltsbudget oder die Mobilisierung anderer Ressourcen unabdingbar. Der Beschwerdeführer habe weder das eine noch das andere geltend gemacht und belegt.
4. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen macht er geltend, der Sachverhalt sei unrichtig dargestellt. Es existierten keine weiteren Gläubiger und die Forderung des Tierspitals B.________ für den toten Hund sei stark übersetzt. Er wiederholt den bereits dem Kreisgericht eingereichten Zahlungsvorschlag.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg