Appeal against Refusal to Consider Objection in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal against Refusal to Consider Objection in Debt Enforcement Proceedings The case concerned an appeal against a cantonal court's refusal to consider an objection against a seizure notice issued in debt enforcement proceedings. The debtor, facing enforcement for a claim of CHF 6,114.20, had filed a complaint against the seizure notice, which the lower instance court (District Court) denied, and subsequently the higher cantonal supervising authority (Cantonal Court) refused to examine due to insufficient substantiation, noting in passing that debt enforcement authorities cannot verify the merits of the underlying debt. The Federal Court dismissed the appeal because the appellant failed to demonstrate why the Cantonal Court should have considered the complaint despite the lack of sufficient reasoning, instead raising extraneous and nonsensical arguments, including alleged human rights violations (Arts. 6 and 17 ECHR) and claims about covert neuromodulation implants, confirming the appeal was manifestly inadmissible and lacked the required legal justification under Art. 42(2) BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 Abs. 1 BGG, Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal against Refusal to Consider Objection in Debt Enforcement Proceedings: The debtor, facing enforcement for a claim of CHF 6,114.20, had filed a complaint against the seizure notice, which the lower instance court (District Court) denied, and subsequently the higher cantonal supervising authority (Cantonal Court) refused to examine due to insufficient substantiation, noting in passing that debt enforcement authorities cannot verify the merits of the underlying debt. The Federal Court dismissed the appeal because the appellant failed to demonstrate why the Cantonal Court should have considered the complaint despite the lack of sufficient reasoning, instead raising extraneous and nonsensical arguments, including alleged human rights violations (Arts. 6 and 17 ECHR) and claims about covert neuromodulation implants, confirming the appeal was manifestly inadmissible and lacked the required legal justification under Art. 42(2) BGG.
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KI-generiertBasis for declining to enter a decision on the appeal in the simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of proper reasoning.
Cited in relation to the rejection of the request for legal aid.
Cited as the basis for waiving the collection of judicial costs.
Cited to limit the scope of appeal to the decision of the Cantonal Court.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_277/2024
Urteil vom 7. Mai 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Betreibungsamt St. Margrethen, Hauptstrasse 117, 9430 St. Margrethen,
B.________ AG.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. April 2024 (AB.2024.15-AS, AB.2024.16-AP).
Erwägungen:
1. Die B.________ AG (Gläubigerin) betreibt den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 6'114.20 nebst Kosten (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes St. Margrethen). Am 28. Februar 2024 stellte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung zu.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2024 Beschwerde beim Kreisgericht Rheintal. Mit Entscheid vom 12. März 2024 trat das Kreisgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 12. April 2024 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab, soweit es darauf eintrat.
Am 2. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Der Beschwerdeführer ersucht um rechtliche Verbeiständung. Am 3. Mai 2024 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es besteht auch kein Anlass, ihm von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen. Es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (
Art. 41 Abs. 1 BGG
). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Gesuch ist abzuweisen.
3. Am Bundesgericht kann einzig der Entscheid des Kantonsgerichts angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer Entscheide unterer Instanzen (Kreisgericht; Sozialversicherungsanstalt St. Gallen) anficht, ist darauf nicht einzutreten (
Art. 75 BGG
).
Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2).
4. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat es erwogen, dass sie abzuweisen wäre, wenn auf sie einzutreten wäre. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht überprüfen könne.
5. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb das Kantonsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Stattdessen bestreitet er eine Forderung und macht geltend, die Pfändung verletze grundlegende Menschenrechte, wobei er sich auf
Art. 6 und 17 EMRK
beruft. Sodann äussert er sich in schwer nachvollziehbarer Weise zu Themen ohne erkennbaren Bezug zum angefochtenen Entscheid, etwa dahingehend, dass Beamte heimlich Neuromodulation implantieren würden.
6. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
).
7. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um rechtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg