Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_277/2012 KI-generiert

Challenge to Supervisory Authority Decision Regarding Execution Office Sale Postponement Withdrawal and Information Requests

Geschäftsnummer 5A_277/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual against a debt collection office, regarding the suspension of a property foreclosure. The supervisory authority had previously rescinded the permission for a suspension of enforcement after the debt collection office reviewed its decision following a partial payment made by the individual. The supervisory authority deemed the complaint about this rescinded permission as no longer relevant and also found the individual’s requests for the debt collection office to provide information to lack valid grounds for appeal. Thus, the individual's complaint to the higher court was ultimately dismissed due to insufficient justification based on the legal requirements for presenting an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 4 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Challenge to Supervisory Authority Decision Regarding Execution Office Sale Postponement Withdrawal and Information Requests: The supervisory authority had previously rescinded the permission for a suspension of enforcement after the debt collection office reviewed its decision following a partial payment made by the individual. The supervisory authority deemed the complaint about this rescinded permission as no longer relevant and also found the individual’s requests for the debt collection office to provide information to lack valid grounds for appeal. Thus, the individual's complaint to the higher court was ultimately dismissed due to insufficient justification based on the legal requirements for presenting an appeal.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Auskunftsverlangen Zulässige Gründe Rückzugsfiktion verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_277/2012

Urteil vom 17. April 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Verwertungsaufschub,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Februar 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Februar 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit gegen die Aufhebung einer Verwertungsaufschubbewilligung durch das Betreibungsamt gerichtet, als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben hat, im Übrigen jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, nachdem das Betreibungsamt gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG die angefochtene Verfügung betreffend Aufhebung der Aufschubbewilligung in Wiedererwägung gezogen und den Aufschub (zufolge eingegangener Abschlagszahlung) erneut bewilligt habe, sei die Beschwerde diesbezüglich als erledigt abzuschreiben, hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung auch enthaltenen Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Erteilung von Auskünften an das Betreibungsamt enthalte die Beschwerde keine zulässigen Beschwerdegründe, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 13. Februar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann