Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_276/2025 KI-generiert

Appeal against Refusal of Legal Aid in Property Ownership Dispute

Geschäftsnummer 5A_276/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal against Refusal of Legal Aid in Property Ownership Dispute The case concerns an appellant's challenge against a cantonal court's refusal to grant legal aid for an "ownership claim/claim for recovery of property," arguing a 1974 land registry entry transferring property to her grandmother was an unlawful "expropriation" of her ancestors' rights. The regional court denied the request for legal aid due to the claim's lack of prospects, citing its incomprehensible justification and the prescription of any potential inheritance claims, a decision upheld by the Obergericht of the Canton of Bern which dismissed the appellant's complaint for insufficient reasoning. The Swiss Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible and dismissed the affiliated request for legal aid because the appeal was filed after the 30-day deadline (calculated based on the fiction of service upon the seven-day collection notice) and because it failed to provide a sufficient legal justification challenging the cantonal court's decision of non-admission, focusing instead on the underlying property dispute which was not the subject of appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal against Refusal of Legal Aid in Property Ownership Dispute: The regional court denied the request for legal aid due to the claim's lack of prospects, citing its incomprehensible justification and the prescription of any potential inheritance claims, a decision upheld by the Obergericht of the Canton of Bern which dismissed the appellant's complaint for insufficient reasoning. The Swiss Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible and dismissed the affiliated request for legal aid because the appeal was filed after the 30-day deadline (calculated based on the fiction of service upon the seven-day collection notice) and because it failed to provide a sufficient legal justification challenging the cantonal court's decision of non-admission, focusing instead on the underlying property dispute which was not the subject of appeal.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Eigentum) unentgeltliche Rechtspflege Herausgabe des Eigentums Eigentumsrecht Gegenstand der Enteignung missbräuchliche Forderung des Vermieters Rechtsberatung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to being filed late, justifying the decision not to enter the merits under the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient grounds, justifying the decision not to enter the merits under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_276/2025

Urteil vom 17. April 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Regionalgericht Bern-Mittelland,

Effingerstrasse 34, 3008 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Eigentum),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 28. Februar 2025 (ZK 25 19 ZK 25 20).

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit ihrem Anliegen, das Grundstück U.________ sei im Jahr 1974 unzulässigerweise im Grundbuch als Alleineigentum ihrer Grossmutter eingetragen worden und es handle sich um eine "Enteignung" ihres Grossvaters bzw. ihres Vaters bzw. ihrer selbst, weshalb ihr die Liegenschaft herauszugeben und sie angemessen zu entschädigen sei, reichte A.________ (Beschwerdeführerin) am 25. September 2024 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine "Eigentumsklage/Eigentumsherausgabeklage" gegen die heutigen Eigentümer des Grundstücks ein.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 stellte das Regionalgericht fest, die Klage genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht und sei zu verbessern; weiter forderte es die Beschwerdeführerin auf, Angaben zum Streitwert zu machen. Am 29. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin Präzisierungen zu ihrer Klage ein und bezifferte den Streitwert auf Fr. 9'590'000.--.

Nachdem das Regionalgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert hatte, reichte diese am 8. November 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Dieses wurde vom Regionalgericht mit Entscheid vom 9. Januar 2025 wegen Aussichtslosigkeit der Klage zufolge nicht nachvollziehbarer Begründung und Verjährung allfälliger erbrechtlicher Ansprüche abgewiesen.

Auf die gegen die Abweisung des Gesuches eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Februar 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 9. April 2025 (Postaufgabe am 11. April 2025) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Am 13. April 2025 reichte sie einen Nachtrag ein.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 4. März 2025 ins Postfach zur Abholung am Schalter avisiert und am 12. März 2025 am Schalter zugestellt.

Bei einer Avisierung zur Abholung gilt eine Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, wenn der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, was bei einem Prozessrechtsverhältnis der Fall ist (sog. Zustellungsfiktion; vgl.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

;

BGE 138 III 225

E. 3.1). Fristauslösend für die 30-tägige Beschwerdefrist (

Art. 100 Abs. 1 BGG

) war somit der 11. März 2025 (Dienstag) und nicht die effektive Abholung der Sendung am 12. März 2025.

Die Beschwerdefrist begann am Folgetag des 11. März 2025 zu laufen (

Art. 44 Abs. 1 BGG

) und endete somit am 10. April 2024 (Donnerstag), welcher der 30. Tag nach dem 11. März 2025 ist. Die erst am 11. April 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet.

Mithin erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

). Das Versehen der Beschwerdeführerin bei der Fristberechnung bleibt aber im Ergebnis ohne Belang, weil es der Beschwerde ohnehin auch an einer genügenden Begründung mangelt (dazu E. 2).

2. Das Obergericht ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (

BGE 135 II 38

E. 1.2;

139 II 233

E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

Eine solche Darlegung lässt die Beschwerde vermissen. Die Beschwerdeführerin äussert sich in erster Linie weitschweifig und in nicht nachvollziehbarer Weise zu den damaligen Umständen im Zusammenhang mit einem Erbteilungsvertrag und einem angeblich ungültigen Kaufvertrag, weshalb es für den im Jahr 1974 erfolgten Grundbucheintrag an einem Rechtsgrundausweis fehle. Dies steht jedoch ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes. Zur vorliegend entscheidenden Frage, ob das Obergericht mit dem Nichteintreten auf ihre Beschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gegen Recht verstossen hat, bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, die Oberrichter seien Berufsrichter und hätten deshalb ihre Beschwerde mühelos verstehen müssen. Mit einer derart abstrakten Behauptung kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

nicht nach.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auch aus diesem Grund auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist.

3. Einer verspäteten und im Übrigen offensichtlich nicht hinreichend begründeten Beschwerde kann von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (

Art. 64 Abs. 1 BGG

) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt B.________ zuhanden der Gegenparteien im Hauptverfahren und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli