Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_276/2017 KI-generiert

Land Register Correction and Damages Claim Denied; Appeal Against Cost Deposit Refused

Geschäftsnummer 5A_276/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a property registry correction lawsuit against a bank, seeking a return of specific properties and 70 million in damages. After the district court dismissed his request for free legal assistance due to the claim being deemed hopeless, the individual appealed to the higher court, which also rejected his appeal, citing issues with standing and jurisdiction. The individual subsequently faced a requirement to pay a court deposit, which he contested, asserting financial hardship due to alleged state-enforced expropriation. His further appeals, including claims of organized corruption involving the institutions, were met with procedural rejection due to insufficient legal justification.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Land Register Correction and Damages Claim Denied; Appeal Against Cost Deposit Refused: After the district court dismissed his request for free legal assistance due to the claim being deemed hopeless, the individual appealed to the higher court, which also rejected his appeal, citing issues with standing and jurisdiction. The individual subsequently faced a requirement to pay a court deposit, which he contested, asserting financial hardship due to alleged state-enforced expropriation. His further appeals, including claims of organized corruption involving the institutions, were met with procedural rejection due to insufficient legal justification.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Grundbuchberichtigungsklage) Grundbuch Beschwerdelegitimation Recht zur Hinterlegung Kostenvorschuss unbewegliches Vermögen sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to decide not to enter upon the appeal due to obvious lack of substantiation and vexatious nature.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_276/2017

Urteil vom 12. April 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Grundbuchberichtigungsklage),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. März 2017.

Sachverhalt:

Am 30. November 2015 reichte A.________ beim Bezirksgericht U.________ eine Grundbuchberichtigungsklage bzw. Klage auf Rückübertragung der Grundstücke V.________-GBB-xxx und yyy gegen die Bank B.________ ein, wobei er von dieser auch Schadenersatz von Fr. 70 Mio. verlangte. Sodann ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt.

Mit Entscheid vom 20. April 2016 wies das Bezirksgericht das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 7. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im Wesentlichen, der Bank B.________ fehle es an der Passivlegitimation, weil sie nicht Eigentümerin der streitigen Grundstücke sei, und A.________ fehle es an der Aktivlegitimation, weil er nicht in seinen dinglichen Rechten verletzt sei; hinsichtlich der Schadenersatzforderung fehle es an der örtlichen Zuständigkeit, weil die Bank B.________ nicht im Bezirk U.________ domiziliert sei.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_814/2016 vom 1. November 2016 nicht ein.

In der Folge verpflichtete das Bezirksgericht U.________ A.________ am 28. November 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2016 an das Bezirksgericht hielt A.________ fest, er werde einen angemessenen Betrag von Fr. 10.-- einbezahlen und ersuche im Übrigen um Wiedererwägung, weil er infolge der "Enteignung" verarmt sei und die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Aufarbeitung des Verbrechens "Landraub" durch den Staat verunmögliche.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 setzte das Bezirksgericht A.________ eine Nachfrist bis 1. März 2017 zur Überweisung des restlichen Vorschusses von Fr. 9'990.-- unter Androhung, dass ansonsten nicht auf die Klage eingetreten werde.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 1. März 2017 ab.

Dagegen hat A.________ am 7. April 2017 erneut eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Grundbuchberichtigungsklage mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Diese Voraussetzungen erfüllt die Eingabe nicht. Sie enthält keine richtigen Anträge und der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, welcher sich zu den gesetzlichen Grundlagen sowie der Höhe des Kostenvorschusses ebenso äussert wie zu den fehlenden Wiedererwägungsgründen bzw. der nach wie vor bestehenden Aussichtslosigkeit des Grundbuchberichtigungs- bzw. Rückübertragungsprozesses.

Vielmehr schildert er wie bereits in vielen anderen Verfahren (zuletzt Urteile 5A_222/2017 und 5A_224/2017 vom 29. März 2017), wie er durch das organisierte Zusammenwirken der beteiligten Behörden und Gerichte sowie der Bank B.________ geschädigt worden sei und die Enteignung seines Familienunternehmens sowie der begangene Landraub trotz der zwischenzeitlich weit über 100 von ihm eingeleiteten Verfahren nicht aufgearbeitet würden.

Mangels hinreichender Begründung ist ebenso wenig einzutreten auf das sinngemässe Ablehnungsbegehren gegen den angeblich befangenen Präsidenten des Obergerichts. Zum einen fehlt es an einem diesbezüglichen selbständigen Entscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG . Zum anderen wird die angebliche Befangenheit pauschal aus dessen Mittäterschaft an der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Enteignung und dem Verbrechen "Landraub" sowie mit dem Konkurs abgeleitet, ohne dass auch nur ansatzweise gesetzliche Befangenheitsgründe konkretisiert würden. Soweit auch Oberrichterin C.________ als befangen erklärt wird, ist zusätzlich festzuhalten, dass diese am angefochtenen Entscheid gar nicht mitgewirkt hat.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte auch der Beschwerde an das Bundesgericht von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Bank B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli