Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Costs and Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal concerning the withdrawal of custody, where the appellants challenged the decision of a lower court that dismissed their request for the recusal of three members of the Administrative Appeals Commission. The lower court's reasoning for rejecting the appeal was based on the appellants' failure to provide a cost advance within the stipulated deadline. The Swiss Federal Tribunal subsequently reviewed the appeal and concluded that the appellants did not adequately address the legal and constitutional claims required to substantiate their case, leading to a dismissal of the appeal without further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Costs and Lack of Substantiation: The lower court's reasoning for rejecting the appeal was based on the appellants' failure to provide a cost advance within the stipulated deadline. The Swiss Federal Tribunal subsequently reviewed the appeal and concluded that the appellants did not adequately address the legal and constitutional claims required to substantiate their case, leading to a dismissal of the appeal without further proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.
The losing appellants were ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_276/2015
Urteil vom 7. April 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand (Obhutsentzug),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. März 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. März 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Ausstandsbegehren gegen drei Mitglieder (Beschwerdegegner) der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (in einem Verfahren betreffend Obhutsentzug) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführer hätten den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde ohne Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann