Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_276/2013 KI-generiert

Jurisdictional Appeal Regarding Legal Aid Denial Due to Deliberate Self-Impovershment

Geschäftsnummer 5A_276/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Court of Justice of Aargau, which denied the individual's request for free legal representation in an appeal concerning a guardianship arrangement. The court's ruling was based on the individual's financial situation, which was complicated by a substantial gift received from their mother, subsequently donated to a charitable association. The court determined that the individual deliberately divested assets to avoid repaying social assistance funds and deemed this an abuse of rights, leading to the rejection of the request for legal aid. The individual also failed to adequately address the legal and constitutional issues in their appeal, resulting in the court's decision not to entertain the complaint and to impose court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Jurisdictional Appeal Regarding Legal Aid Denial Due to Deliberate Self-Impovershment: The court's ruling was based on the individual's financial situation, which was complicated by a substantial gift received from their mother, subsequently donated to a charitable association. The court determined that the individual deliberately divested assets to avoid repaying social assistance funds and deemed this an abuse of rights, leading to the rejection of the request for legal aid. The individual also failed to adequately address the legal and constitutional issues in their appeal, resulting in the court's decision not to entertain the complaint and to impose court costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Bedürftigkeit Kostenvorschuss Verfahrensmissbrauch Überweisung wegen Unzuständigkeit missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was not admitted due to insufficient justification and frivolous conduct under these provisions.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal assistance was denied based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay court costs under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_276/2013

Urteil vom 17. April 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau,

Instruktionsrichter, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Beiratschaft),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 19. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung einer Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB abgewiesen und dem Beschwerdeführer (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) eine letzte Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zwecks Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- angesetzt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, am 28. November 2011 habe der Beschwerdeführer von seiner Mutter Fr. 797'614.85 geschenkt erhalten, jedoch diesen Betrag am 30. Dezember 2011 mit sofortiger Wirkung einem vom Beschwerdeführer gegründeten "gemeinnützigen und wohltätigen Verein Z.________" geschenkt, nachdem der Beschwerdeführer in Anbetracht der Schenkung zur Rückerstattung von Sozialhilfeaufwendungen von Fr. 103'991.05 aufgefordert worden sei, nach Einreichung der Beschwerde gegen die Beiratschaft habe der Beschwerdeführer sodann eine Statutenänderung des Vereins bekanntgegeben, wonach der Verein auch nicht mehr seine eigenen Mitglieder (u.a. den Beschwerdeführer), sondern nur noch Dritte unterstütze,

dass das Obergericht weiter erwog, mit seinen Handlungen habe sich der Beschwerdeführer gezielt und bewusst seines Vermögens entäussert, um gegenüber der Sozialhilfe nicht rückerstattungspflichtig zu werden und um Kosten in dem von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren auf dem Weg der unentgeltlichen Rechtspflege zu vermeiden, ein derartiger offenbarer Rechtsmissbrauch könne nicht geschützt werden, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern sei ( BGE 126 I 165 E. 3b S. 166),

dass die (im Übrigen missbräuchlichen) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Mitglieder des Bundesgerichts gegenstandslos sind, weil keines der abgelehnten Mitglieder am vorliegenden Verfahren mitwirkt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mangels Mittellosigkeit sowie in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann