Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_276/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_276/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a party filed a complaint regarding a divorce-related matter, specifically focusing on the issue of marital protection. The party's request for a payment plan was denied, and they were subsequently instructed to pay a court fee of CHF 2,000 within a set deadline. However, the party failed to make this payment or provide any evidence of timely payment. As a result, the court decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the party for their failure to comply with the payment requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Cost Advance: The party's request for a payment plan was denied, and they were subsequently instructed to pay a court fee of CHF 2,000 within a set deadline. However, the party failed to make this payment or provide any evidence of timely payment. As a result, the court decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the party for their failure to comply with the payment requirements.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Fall des Ausschlusses Zahlungsbefehl unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Rechtsbegehrens Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The provision used for the simplified procedure by which the appeal was declared not to be entered.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entertained because the appellant failed to pay the required cost deposit despite a final deadline, as threatened under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_276/2009/bnm

Urteil vom 12. Juni 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer,

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. März 2009 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. März 2009 des Obergerichts des Kantons Solothurn,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein sinngemässes Ratenzahlungsgesuch abweisender) Verfügung vom 15. Mai 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 27. April 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 23. Mai 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) sowie darauf hingewiesen wird, dass auch eine Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 27. April 2009 ausgeschlossen gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, hätte in Frage zu stellen vermögen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann