Father's Appeal on Visitation Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding visitation rights between a father and the mother of his child, which has been the subject of legal proceedings in a Swiss cantonal court. The father filed an appeal against two decisions: one from the cantonal court that rejected his request for enforcement of visitation dates and times, and another from the cassation court that dismissed his appeal against the former decision. The lower courts found that the father had successfully exercised his visitation rights on multiple occasions and determined there was no evidence suggesting that the mother would fail to fulfill her obligations in the future. The father's subsequent complaints to the Federal Tribunal were deemed insufficiently substantiated, lacking necessary legal arguments or evidence of constitutional violations, leading to the court's decision not to process his appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 9 BV; Father's Appeal on Visitation Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation: The father filed an appeal against two decisions: one from the cantonal court that rejected his request for enforcement of visitation dates and times, and another from the cassation court that dismissed his appeal against the former decision. The lower courts found that the father had successfully exercised his visitation rights on multiple occasions and determined there was no evidence suggesting that the mother would fail to fulfill her obligations in the future. The father's subsequent complaints to the Federal Tribunal were deemed insufficiently substantiated, lacking necessary legal arguments or evidence of constitutional violations, leading to the court's decision not to process his appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient justification, as per this procedural rule.
The losing appellant was ordered to pay the costs of the proceedings.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_276/2007/bnm
Verfügung vom 12. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegnerinnen,
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer),
Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Besuchsrecht (Befehl).
Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Februar 2007 des Obergerichts und denjenigen vom 11. April 2007 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Beschwerde und subsidäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete, vom Bundesgericht als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen
a) den Beschluss vom 28. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs des Beschwerdeführers (Vater) gegen die Abweisung seines (gegen die Beschwerdegegnerin Nr. 1 als Kindsmutter und die Beschwerdegegnerin Nr. 2 als Beiständin gestellten) Befehlsbegehrens auf Einhaltung von Besuchsdaten und Besuchszeiten beim persönlichen Verkehr mit dem 2001 geborenen Kind R.________ abgewiesen und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,
und gegen
b) den Zirkulationsbeschluss vom 11. April 2007 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den obergerichtlichen Beschluss abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass (soweit für das bundesgerichtliche Verfahren erheblich) das Obergericht (unter Verweis auf die erstinstanzlichen Urteilsgründe) im Wesentlichen erwogen hatte, der Beschwerdeführer habe sein Besuchsrecht seit der genehmigten Besuchsrechtsregelung etwa 23 Mal problemlos ausüben können, nur an drei Sonntagen bzw. Wochenenden seien nicht der Mutter anzulastende Schwierigkeiten aufgetreten, auch seit dem erstinstanzlichen Entscheid hätten sich keine solchen Probleme ergeben, weshalb nicht zu befürchten sei, dass die Mutter inskünftig ungerechtfertigt ihren Pflichten nicht nachkommen werde, was Voraussetzung für den Erlass des beantragten Befehls wäre,
dass das Kassationsgericht erwog, die pauschalen Beanstandungen ohne Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Entscheid seien ebenso unzulässig wie die neuen Behauptungen und Beweismittel des Beschwerdeführers, die vorinstanzlichen Annahmen seien auf Grund der Akten nachvollziehbar, das Obergericht habe sich in seinem Beschluss vom 28. Februar 2007 nicht mit einer angeblich im März und April 2007 erfolgten Vereitelung des Besuchsrechts befassen können,
dass die vorliegende Eingabe als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommen worden ist, weil sie eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache zum Gegenstand hat und deshalb ungeachtet des Streitwerterfordernisses von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG offensteht, wobei auch die (erst mit der Eröffnung des kassationsgerichtlichen Beschlusses beginnende) Frist zur Mitanfechtung des obergerichtlichen Beschlusses eingehalten ist ( Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG ),
dass indessen die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Anforderungen entsprechenden Rügen gegen den obergerichtlichen und den kassationsgerichtlichen Beschluss erhebt,
dass er nämlich - mit Ausnahme des nicht genügend substantiierten Willkürvorwurfs am Ende seiner Eingabe - die Verletzung einer Gesetzes- oder Verfassungsbestimmung nicht einmal behauptet,
dass er sich erst recht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts und des Kassationsgerichts auseinandersetzt, um anhand dieser Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern die Beschlüsse dieser Gerichte rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass dies insbesondere für die Rüge der Nichtvollstreckung rechtskräftiger Gerichtsentscheide gilt, welcher das Obergericht (unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen) entgegengehalten hatte, das Begehren des Beschwerdeführers sei als Befehlsbegehren zur Sicherung des künftigen Besuchsrechts zu qualifizieren, das die (nicht verwirklichte) Gefahr voraussetze, dass die verpflichtete Partei ihren Pflichten in Zukunft nicht nachkomme,
dass es schliesslich auch an rechtsgenüglichen Verfassungsrügen hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen fehlt, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb diese unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) sind, weshalb das Bundesgericht vom im kantonalen Verfahren festgestellten Sachverhalt auszugehen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: