Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_275/2017 KI-generiert

Father's Appeal for Retroactive Child Support Reduction Dismissed for Lack of Quantified Claim

Geschäftsnummer 5A_275/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two unmarried parents regarding the modification of a child support agreement established in February 2000 for their son, born in November 1999. The father sought to reduce his monthly child support payments from the originally agreed amounts, arguing for a decrease to a sum he deemed more manageable. His requests were initially denied by the local court, and he subsequently appealed to a higher court, which upheld the original ruling. The father then appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the support adjusted once more, but failed to provide a clear and quantified legal request in his appeal. Consequently, the Tribunal ruled that it could not proceed with the case due to the lack of a sufficiently specified demand.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 Bst, Art. 51 Abs. 1 Bst, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 113 BGG; Father's Appeal for Retroactive Child Support Reduction Dismissed for Lack of Quantified Claim: The father sought to reduce his monthly child support payments from the originally agreed amounts, arguing for a decrease to a sum he deemed more manageable. His requests were initially denied by the local court, and he subsequently appealed to a higher court, which upheld the original ruling. The father then appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the support adjusted once more, but failed to provide a clear and quantified legal request in his appeal. Consequently, the Tribunal ruled that it could not proceed with the case due to the lack of a sufficiently specified demand.

Schlagwörter

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Anpassung Unterhaltsbeitrag Kinderalimentenanpassung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege veränderte finanzielle Verhältnisse Herabsetzung der Verfahrenskosten besondere Umstände rückwirkende Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 BGG

The Tribunal noted that since the appeal in civil matters was admissible, the subsidiary constitutional appeal would not be considered.

Art. 42 Abs. 1 BGG

The reasoning extensively discusses the lack of a properly quantified claim, which justifies the non-admission in point 1.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The Tribunal rejected the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to charge court costs due to the special circumstances of the case and the applicant's financial situation.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to award costs to the winning party because it incurred no payable costs (no statement of reply was requested).

Art. 93 BGG

Although mentioned in the reasoning (1.1) regarding admissibility, it is not explicitly cited in the dispositive, which only orders non-admission based on formal deficiencies (Art. 42 BGG impliedly by context, but not explicitly cited in order 1 along with an explicit procedural rule).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_275/2017

Urteil vom 2. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Britschgi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anpassung Unterhaltsbeitrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 27. Oktober 2016 (ZA 15 18).

Sachverhalt:

A. A.a. C.________ und A.________ (Beschwerdeführer) sind die unverheirateten Eltern von B.________ (Beschwerdegegner; geb. am 26. November 1999). Mit Unterhaltsvertrag vom 9. Februar 2000 verpflichtete sich A.________ zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seinen Sohn von Fr. 600.-- von der Geburt bis zum 6. Altersjahr, Fr. 800.-- vom 7. bis zum 12. Altersjahr und von Fr. 1'000.-- vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit oder zum ordentlichen Abschluss einer Ausbildung. Am 14. Februar 2000 genehmigte der Gemeinderat Stansstad diese Vereinbarung.

A.b. Mit Gesuch vom 13. November 2014 beantragte A.________ bei der Schlichtungsbehörde Nidwalden, der seinem Sohn geschuldete Unterhalt sei rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 auf monatlich Fr. 300.-- festzusetzen. Nachdem das Schlichtungsverfahren gescheitert war, gelangte A.________ mit identischem Klagebegehren an das Kantonsgericht Nidwalden. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 12. August 2015 ab.

B. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Nidwalden Berufung ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass er seinem Sohn keinen Unterhalt mehr zu bezahlen habe. Eventuell seien die monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1. November 2014 auf Fr. 120.--, subeventuell auf Fr. 360.-- festzulegen, jeweils nebst allfälliger Kinderzulagen. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2016 (eröffnet am 7. März 2017) wies das Obergericht die Berufung ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. April 2017 gelangt A.________ mit den folgenden Anträgen ans Bundesgericht:

"1. Es sei die Beschwerde in Zivilsachen gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 27. Oktober 2016 [...] vollumfänglich aufzuheben. Es sei der Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe der IV-Kinderrente festzusetzen.

2. Eventualiter sei die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln.

3. Subeventualiter sei die Streitsache anhand der bundesgerichtlichen Erwägungen zu Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."

Ausserdem ersucht A.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Verfügung vom 10. April 2017 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entgegengenommen und abgewiesen. Am 25. August 2017 hat A.________ weitere Unterlagen zu den Akten gegeben. Diese sind den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indessen keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid ( Art. 75 und 90 BGG ) betreffend die Abänderung von Kindesunterhalt. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) vermögensrechtlicher Natur ( BGE 116 II 493 E. 2a; Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 1.1). Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist sodann gestützt auf Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und diese ist fristgerecht erhoben worden ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Da die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist, ist auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ( Art. 113 BGG ).

1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Soweit es auf einen Geldbetrag lautet, muss es beziffert sein. Fehlt es an hinreichend bezifferten Begehren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2). Trotz formell mangelhaftem Begehren ist die Beschwerde ausnahmsweise dennoch an die Hand zu nehmen, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zugesprochen werden soll ( BGE 137 III 617 E. 6.2 [zur Berufung nach ZPO]; 134 III 235 E. 2).

Strittig ist die Anpassung des mit Unterhaltsvertrag vom 9. Februar 2000 vereinbarten Kindesunterhalts und damit eine Geldforderung. Der Beschwerdeführer beantragt, der Unterhalt sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils "auf die Höhe der IV-Kinderrente festzusetzen". Er unterlässt es damit, ziffernmässig anzugeben, was er vor Bundesgericht begehrt. Auch der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, auf welche Höhe der Beschwerdeführer den Unterhalt neu festsetzen lassen will. Die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen helfen ebenfalls nicht weiter: Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVG beträgt die Kinderrente 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. Mit Verfügung vom 30. November 2016 hat die IV-Stelle Luzern dem Beschwerdeführer zwar eine Viertels-Invalidenrente in der Höhe von Fr. 527.-- und eine Kinderrente von Fr. 211.-- zugesprochen (vgl. Beschwerdebeilage 2). Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung indessen unter anderem deshalb angefochten, weil seiner Ansicht nach die IV-Stelle das Validen- und das Invalideneinkommen falsch berechnete (vgl. Beschwerde, Ziff. 8 S. 11 f.; Beschwerde vom 13. Januar 2017 [Beschwerdebeilage 3], Ziff. II/C S. 6 ff.). Folglich ist die Höhe des massgebenden Einkommens und der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente und damit auch die Höhe der Kinderrente gerade umstritten. Auch hieraus lässt sich daher nichts zur Klärung des vor Bundesgericht gestellten Begehrens ableiten. Damit fehlt es an einem hinreichend bezifferten Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Subeventualbegehren (vgl. vorne Bst. C). Der dort gestellte Rückweisungsantrag "zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung" hat keine selbständige Bedeutung, sondern steht im Zusammenhang mit dem Hauptbegehren. Das Bezifferungserfordernis gilt damit auch für das Subeventualbegehren (vgl. auch Urteil 5A_485/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3).

2. Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf das Erheben von Gerichtskosten allerdings verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten. Dem obsiegenden Beschwerdegegner sind keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde muss nach dem Ausgeführten als von vornherein aussichtlos beurteilt werden, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), soweit es mangels Kostenpflicht des Beschwerdeführers nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Parteikosten werden keine zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber