Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_274/2025 KI-generiert

Debtor's Late Objection to Collection Proceedings Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 5A_274/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Late Objection to Collection Proceedings Appeal Dismissed A debtor challenged a collection office's determination that his objection (Rechtsvorschlag) to a debt claim was late and therefore invalid, after he mailed the objection on March 11, 2025, following receipt of the payment order on February 28, 2025. The cantonal supervisory authority did not entertain the appeal, finding that the appeal improperly raised objections against the debt's existence rather than a procedural error, and alternatively noted the objection was submitted late, with the Federal Supreme Court swiftly dismissing the subsequent appeal because only the debtor party was entitled to appeal, the co-appellant was not a party in the lower proceedings nor directly affected by the collection procedure, and the debtor failed to address the cantonal court's reasoning or demonstrate any violation of law, instead reiterating objections to the underlying debt, rendering the appeal inadmissible and insufficiently reasoned.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Late Objection to Collection Proceedings Appeal Dismissed: The cantonal supervisory authority did not entertain the appeal, finding that the appeal improperly raised objections against the debt's existence rather than a procedural error, and alternatively noted the objection was submitted late, with the Federal Supreme Court swiftly dismissing the subsequent appeal because only the debtor party was entitled to appeal, the co-appellant was not a party in the lower proceedings nor directly affected by the collection procedure, and the debtor failed to address the cantonal court's reasoning or demonstrate any violation of law, instead reiterating objections to the underlying debt, rendering the appeal inadmissible and insufficiently reasoned.

Schlagwörter

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Erhebung des Rechtsvorschlags Inkasso verspätete Einwendungen Zahlungsauftrag Gläubigerversammlung Konkursforderung verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without review in the simplified procedure because it was evidently inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The judgment waived the imposition of court costs as an exception.

Art. 76 Abs. 1 BGG

Although cited in the reasoning to reject the appeal of the second appellant, this article was not explicitly cited in the final dispositive orders (1., 2., 3.). (Exclusion based on rules.)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_274/2025

Urteil vom 15. April 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.

Gegenstand

Erhebung des Rechtsvorschlags,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 9. April 2025 (ABS 25 130).

Erwägungen:

1. A.________ wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, betrieben. Der Zahlungsbefehl wurde ihm am 28. Februar 2025 zugestellt. Am 11. März 2025 (Postaufgabe) erhob er Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt teilte ihm mit Verfügung vom 12. März 2025 mit, dass der Rechtsvorschlag verspätet sei und als nicht erfolgt gelte.

Dagegen erhob A.________ am 16. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 9. April 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhoben A.________ (Beschwerdeführer 1) und B.________ (Beschwerdeführerin 2; offenbar die Partnerin von A.________) am 12. April 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht.

2. Die Beschwerdeführerin 2 ist durch die genannte Betreibung nicht direkt betroffen. Am Verfahren vor Obergericht hat sie nicht teilgenommen und es ist nicht ersichtlich, dass sie keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätte. Sie ist demnach nicht zur Beschwerde berechtigt (

Art. 76 Abs. 1 BGG

).

3. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2).

4. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer 1 keinen Verfahrensfehler geltend mache, sondern sich gegen den Bestand der Forderung wende, was im Rahmen der betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht gehört werden könne. In einer Eventualerwägung hat das Obergericht festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, da der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei.

5. Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer 1 seine Einwände gegen die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt er sich nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern gegen Recht verstossen worden sein soll.

6. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

7. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg