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5A_273/2025 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Raise Constitutional Claims Against Denial of Suspensive Effect in Bankruptcy

Geschäftsnummer 5A_273/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Inadmissible Due to Failure to Raise Constitutional Claims Against Denial of Suspensive Effect in Bankruptcy The case concerns a company's challenge to a Cantonal Court's decision to deny immediate suspensive effect to its appeal against a declaration of bankruptcy, while instructing the bankruptcy office only to take necessary securing measures pending the appeal. The Federal Court ruled the appeal inadmissible because decisions concerning provisional measures, such as the denial of suspensive effect in bankruptcy proceedings, can only be challenged before the Federal Supreme Court based on the violation of constitutional rights (Art. 98 BGG), and the appellant failed to precisely state and elaborate on which constitutional rights were allegedly infringed, instead only describing the facts from its perspective and the irreparable harm it faced.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Raise Constitutional Claims Against Denial of Suspensive Effect in Bankruptcy: The Federal Court ruled the appeal inadmissible because decisions concerning provisional measures, such as the denial of suspensive effect in bankruptcy proceedings, can only be challenged before the Federal Supreme Court based on the violation of constitutional rights (Art. 98 BGG), and the appellant failed to precisely state and elaborate on which constitutional rights were allegedly infringed, instead only describing the facts from its perspective and the irreparable harm it faced.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung) Konkursforderung nicht wiedergutzumachender Nachteil aufschiebende Wirkung Einrede der Verfassungswidrigkeit hängiges Verfahren Unzulänglichkeit der Konkursaktiven

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied by the President to refuse to enter the case due to insufficient reasoning of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_273/2025

Urteil vom 14. April 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

vertreten durch Rechtsanwalt Albert Leicht,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung),

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 12. März 2025 (BZ 2025 25).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 eröffnete das Kantonsgericht Zug auf Begehren der Beschwerdegegnerin über die Beschwerdeführerin den Konkurs.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2025 wies das Obergericht den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab, wies das Konkursamt Zug jedoch an, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 11. April 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist eine Verfügung über die aufschiebende Wirkung und damit über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von

Art. 98 BGG

(

BGE 134 II 192

E. 1.5;

137 III 475

E. 2). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von

Art. 106 Abs. 2 BGG

in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 133 II 396

E. 3.1;

142 III 364

E. 2.4). Die Beschwerdeführerin nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Stattdessen schildert sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht und sie äussert sich zum ihr drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Betreibungsamt Baar, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg