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5A_273/2016 KI-generiert

Reinstatement of Deadline in Insolvency Appeal Due to Hospitalization

Geschäftsnummer 5A_273/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the restoration of a deadline related to the filing of an appeal against a bankruptcy opening decision. The lower court granted the request on the grounds that the appellant was unable to meet the filing deadline due to an emergency hospitalization; however, it denied a later claim of continued inability to act due to subsequent disability, stating that the appellant could have appointed legal representation to submit the appeal. The Federal Tribunal ultimately determined that the appellant did not have a sufficient legal interest in challenging the grace period granted by the lower court, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Reinstatement of Deadline in Insolvency Appeal Due to Hospitalization: The lower court granted the request on the grounds that the appellant was unable to meet the filing deadline due to an emergency hospitalization; however, it denied a later claim of continued inability to act due to subsequent disability, stating that the appellant could have appointed legal representation to submit the appeal. The Federal Tribunal ultimately determined that the appellant did not have a sufficient legal interest in challenging the grace period granted by the lower court, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit gesetzliche Verfahrensfrist Klagefrist nachträglicher Rechtsvorschlag Widerruf der Konkurseröffnung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was declared inadmissible and not entered upon based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_273/2016

Urteil vom 13. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fristwiederherstellung (Konkurseröffnung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. März 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. März 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist (zur Einreichung einer Beschwerde gegen die erstinstanzlich über ihn erfolgte Konkurseröffnung) geschützt und dem Beschwerdeführer eine neue Beschwerdefrist eingeräumt hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer sei wegen seiner notfallmässigen Spitaleinweisung an der Einhaltung der Beschwerdefrist unverschuldet gehindert gewesen, das Fristwiederherstellungsgesuch sei daher gutzuheissen ( Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO ), demgegenüber stelle die behauptete nachfolgende Arbeitsunfähigkeit kein unverschuldetes Hindernis dar, weil der Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter mit der Beschwerdeeinreichung beauftragen könne, demzufolge sei dem Beschwerdeführer eine neue Beschwerdefrist von 10 Tagen anzusetzen,

dass zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der Beschwerdeführer durch den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. März 2016 hinsichtlich der gewährten Fristwiederherstellung nicht beschwert ist, weshalb er diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse im Sinne der erwähnten Bestimmung an dessen Aufhebung hat,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG im Übrigen deshalb als unzulässig erweist, weil der Beschwerdeführer nicht nach den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. März 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ("Sistierung sämtlicher Verfahren") gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Konkursamt St. Gallen, dem Grundbuchamt Rapperswil-Jona, dem Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen sowie dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann