Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_273/2014 KI-generiert

Corporate Appellant vs. Cantonal Court on Vexatious Litigation Fee

Geschäftsnummer 5A_273/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company against a decision from a cantonal court regarding cost allocation stemming from an earlier legal action. The cantonal court found that the company had previously been warned for engaging in vexatious litigation and deemed the company's latest legal efforts to be unmeritorious and pursued without proper grounds. Consequently, the complaint was dismissed by the cantonal court, and the company subsequently sought a review of this decision at the federal level. The federal court determined that the company failed to adequately address the legal reasoning of the cantonal court and that the complaint was frivolous, leading to the decision not to proceed with the appeal and imposing costs on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 15 SchKG, Art. 19 SchKG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Corporate Appellant vs. Cantonal Court on Vexatious Litigation Fee: The cantonal court found that the company had previously been warned for engaging in vexatious litigation and deemed the company's latest legal efforts to be unmeritorious and pursued without proper grounds. Consequently, the complaint was dismissed by the cantonal court, and the company subsequently sought a review of this decision at the federal level. The federal court determined that the company failed to adequately address the legal reasoning of the cantonal court and that the complaint was frivolous, leading to the decision not to proceed with the appeal and imposing costs on the company.

Schlagwörter

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mutwillige Prozessführung Auferlegung der Verfahrenskosten Beschwerdelegitimation Leitverfahren Eventualbegehren Handelsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds and was considered abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_273/2014

Urteil vom 7. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungskreis Y.________ .

Gegenstand

Kostenauflage,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. März 2014 des Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss BEK 2013 191 vom 13. März 2014 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch das Bezirksgericht A.________ als untere Aufsichtsbehörde wegen mutwilliger Prozessführung erfolgte) Kostenauflage von Fr. 200.-- abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin bzw. X.________ sei sowohl vom Kantonsgericht wie auch vom Bezirksgericht bereits in mehreren Verfahren wegen mutwilliger Prozessführung ermahnt worden, das Bezirksgericht habe der Beschwerdeführerin bzw. X.________ zu Recht eine (mangels Beschwerdelegitimation) aussichtslose und wider besseres Wissen betriebene Prozessführung unterstellt ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ), die Beschwerde sei daher abzuweisen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des kantonsgerichtlichen Beschlusses eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Aufhebung dieses Beschlusses wegen angeblich falscher Rechtsmittelbelehrung zu fordern und sich auf die Oberaufsichtskompetenz des Bundesrates gemäss Art. 15 SchKG zu berufen, zumal das Bundesgericht zur Beurteilung von Beschwerden im Einzelfall gemäss Art. 19 SchKG zuständig bleibt,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass im Übrigen die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungskreis Y.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann