Father's Appeal for Child Support Modification Denied Due to Procedural Flaw and Substantive Meritlessness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a post-divorce dispute over child maintenance payments following the divorce of two individuals in 2004. After the divorce, the mother was awarded primary custody of their three children, with the father initially required to pay a set amount for each child’s maintenance. In subsequent years, the father sought a modification of these payments, citing changes in circumstances. The lower courts adjusted the maintenance amounts, but the father appealed, asking for further changes and claiming that the mother’s income was improperly assessed. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which ultimately declined to hear the appeal based on the complaint's procedural inadequacies and other considerations regarding the mother's financial situation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 51 Abs. 4 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG; Father's Appeal for Child Support Modification Denied Due to Procedural Flaw and Substantive Meritlessness: After the divorce, the mother was awarded primary custody of their three children, with the father initially required to pay a set amount for each child’s maintenance. In subsequent years, the father sought a modification of these payments, citing changes in circumstances. The lower courts adjusted the maintenance amounts, but the father appealed, asking for further changes and claiming that the mother’s income was improperly assessed. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which ultimately declined to hear the appeal based on the complaint's procedural inadequacies and other considerations regarding the mother's financial situation.
Schlagwörter
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KI-generiertImpliedly applied as the general rule for the reformatory nature of the appeal in civil matters, which dictates the requirement for specific requests.
Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the outset.
Cited to confirm that the challenged decision is a final decision appealable to the Federal Tribunal in civil matters.
Cited to confirm that the challenged decision came from the cantonal final instance.
Impliedly referenced as the criterion for the final nature of the challenged decision (in E. 1, alongside Art. 72 and Art. 75 BGG).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_273/2012
Urteil vom 10. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil (Kinderunterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 25. November 2011.
Sachverhalt:
A. Z._______ und X.________ heirateten am xxxx 1996. Sie haben die gemeinsamen Kinder R.________, geb. xxxx 1997, S.________, geb. xxxx 1998, und T.________, geb. xxxx 2000.
Mit Urteil vom 17. August 2004 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe zwischen Z.________ und X.________. Es stellte die drei Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter und genehmigte im Übrigen die Scheidungskonvention, welche u.a. Unterhaltsbeiträge von Fr. 560.-- pro Kind vorsah. Auf nachehelichen Unterhalt wurde zufolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Ehemannes verzichtet.
X.________ hat am xxxx 2009 wieder geheiratet und mit seiner neuen Ehefrau Y.________ die gemeinsame Tochter W.________, geb. xxxx 2010. Sie erwarten wiederum Nachwuchs.
B. Mit Klage vom 8. Dezember 2009 verlangte X.________ die Abänderung des im Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltes.
Mit Urteil vom 14. Juni 2010 setzte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Februar 2010 auf Fr. 400.-- pro Kind fest.
Das Obergericht ging in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 ebenfalls von veränderten Verhältnissen aus und setzte die Unterhaltsbeiträge für Februar bis Dezember 2010 auf Fr. 550.-- sowie ab Januar 2011 auf Fr. 543.-- pro Kind fest.
C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat X.________ eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Ausserdem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 2 und Art. 90 BGG ). Der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG dürfte vor dem Hintergrund der auf Art. 51 Abs. 4 BGG gestützten Kapitalisierung erreicht sein, da es dem Beschwerdeführer um eine substanzielle Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge.
Dieses materielle Anliegen, wie es aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, entbindet den Beschwerdeführer indes nicht davon, ein Rechtsbegehren in der Sache selbst zu stellen: Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Daher darf sich der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Falles, dass das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen, nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen ( BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 136 V 131 E. 1.2 S. 135). Soweit es um Geldforderungen geht, ist der Antrag überdies zu beziffern ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will ( BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" wäre unstatthaft ( BGE 121 III 390 E. 1 S. 392). Dies gilt ebenfalls im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren; deshalb sind insbesondere auch Anträge auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen ungenügend ( BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A_256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1; 5A_669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1). Diese Grundsätze gelten ausdrücklich auch dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen ( BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5 S. 620 f.).
Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeführer auf einen Rückweisungsantrag, obwohl im angefochtenen Urteil sämtliche notwendigen Sachverhaltselemente (alle relevanten Einkommens- und Bedarfszahlen des Scheidungsurteils; aktuelle Einkommen und Bedarfszahlen beider Parteien) festgestellt sind. Sodann lässt sich auch der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, welche Unterhaltsbeträge der Beschwerdeführer festgesetzt haben möchte. Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann deshalb nicht eingetreten werden.
2. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerde ohnehin auch in der Sache selbst kein Erfolg beschieden sein könnte:
Der Beschwerdeführer anerkennt für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausdrücklich die für ihn vorgenommene Bedarfsberechnung (Beschwerde Ziff. IV.6). Er ficht einzig an, dass das Obergericht das Einkommen der Mutter nicht in eine Gesamtrechnung einbezogen hat mit der Begründung, angesichts der Erziehungspflichten für die drei Kinder leiste sie mit einem 80%-Pensum mehr, als sie eigentlich müsste. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies könne nur für ein hypothetisches, nicht aber für ein tatsächliches Einkommen gelten; die vorinstanzliche Betrachtungsweise sei auch insofern stossend, als seine neue Familie unter dem Existenzminimum lebe, während sich bei der Beschwerdegegnerin ein Überschuss ergebe.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin, die im Scheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachging, hat - offensichtlich gezwungen durch die ökonomischen Verhältnisse (kein nachehelicher Unterhalt; Kinderunterhaltsbeiträge, welche die effektiven Kinderkosten nicht decken) - sukzessive verschiedene Tätigkeiten aufgenommen und arbeitet nunmehr als Malerin mit einem Pensum von 80%. Dabei verdient sie netto Fr. 4'149.15 inkl. Kinderzulagen (angefochtener Entscheid S. 8). Gemäss § 4 Abs. 1 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) betragen die Kinderzulagen bis zum 12. Altersjahr Fr. 200.-- und danach Fr. 250.--. Das heisst, dass der effektive Nettolohn der Mutter unter Fr. 3'500.-- liegt. Davon muss sie nicht nur ihren eigenen Unterhalt bestreiten, sondern auch die Differenz zwischen den Kinderunterhaltsbeiträgen und den effektiv viel höheren Kinderkosten, wie sie sich im Raum Zürich gerichtsnotorisch ergeben (vgl. Zürcher Tabellen, welche bei drei und mehr Kindern von einem durchschnittlichen Totalbedarf pro Kind von Fr. 1'515.-- bis zum 12. Altersjahr und danach von Fr. 1'675.-- ausgehen).
Vor diesem Hintergrund hält die Erwägung des Obergerichts, das Einkommen der Mutter sei nicht in eine Gesamtrechnung einzubeziehen, sondern sie dürfe dieses vorweg für sich und die Kinder verwenden, vor Bundesrecht stand, zumal dem kantonalen Sachgericht bei der Unterhaltsfestsetzung und den anwendbaren Kriterien ein grosser Ermessensspielraum zukommt ( BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; 134 III 577 E. 4 S. 580).
3. Bei Nichteintreten werden der beschwerdeführenden Partei praxisgemäss reduzierte Gerichtsgebühren auferlegt. Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos zu betrachten, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch deshalb abgewiesen werden muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Möckli