Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_273/2010 KI-generiert

Appeal on Psychiatric Confinement Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_273/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who filed a complaint against their involuntary commitment to a psychiatric clinic. After a series of proceedings that included expert evaluations, the petitioner withdrew their complaint shortly before a scheduled hearing. Consequently, the administrative court deemed the case resolved and dismissed the complaint as such. The petitioner subsequently appealed this decision, but the appeal lacked the necessary legal reasoning. As a result, the court decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal on Psychiatric Confinement Dismissed for Insufficient Justification: After a series of proceedings that included expert evaluations, the petitioner withdrew their complaint shortly before a scheduled hearing. Consequently, the administrative court deemed the case resolved and dismissed the complaint as such. The petitioner subsequently appealed this decision, but the appeal lacked the necessary legal reasoning. As a result, the court decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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materielle Begründung verfassungsmässige Anforderung psychiatrische Unterbringung Verwaltungsbeschwerde Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to lack of reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_273/2010/

Urteil vom 14. April 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtsarzt des Kantons St. Gallen,

Dr. med. Z.________.

Gegenstand

Klagerückzug (fürsorgerische Freiheitsentziehung).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. März 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Präsident der Abteilung V).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. März 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die (unter Verzicht auf Kostenerhebung) eine Klage des Beschwerdeführers gegen seine Einweisung in die Kantonale Psychiatrische Klinik A.________ als erledigt abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass die Verwaltungsrekurskommission in der Verfügung vom 22. März 2010 erwog, der Beschwerdeführer habe seine am 8. März 2010 erhobene Klage gegen die Einweisung - nach fachrichterlicher Einvernahme, Erstattung eines gutachterlichen Berichts und Ansetzung einer Verhandlung auf den 23. März 2010 - am 22. März 2010 zurückgezogen, weshalb die Klage als erledigt abzuschreiben sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die vorliegende Beschwerde keine Begründung enthält,

dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Amtsarzt und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann