Debtor's Appeal on Late Opposition and Unexcused Hindrance Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the petitioner sought the restoration of a legal deadline after contending that they had timely submitted an objection against a decision made by a debt collection office. The upper cantonal court rejected the appeal, citing that the petitioner failed to provide evidence supporting their claim that the objection was filed on time and that a submitted medical certificate did not prove an unavoidable hindrance to timely action. The Federal Tribunal highlighted the petitioner's insufficient reasoning in their appeal and ruled that the appeal did not meet the necessary legal requirements, leading to the dismissal of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Late Opposition and Unexcused Hindrance Dismissed: The upper cantonal court rejected the appeal, citing that the petitioner failed to provide evidence supporting their claim that the objection was filed on time and that a submitted medical certificate did not prove an unavoidable hindrance to timely action. The Federal Tribunal highlighted the petitioner's insufficient reasoning in their appeal and ruled that the appeal did not meet the necessary legal requirements, leading to the dismissal of the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient grounds/reasoning.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_273/2007/bnm
Urteil vom 28. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen (sein Fristwiederherstellungsgesuch abweisenden) Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die vom Betreibungsamt A.________ festgestellte Verspätung des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlags) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Beschluss vom 11. Mai 2007 erwog, trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel betreffend die angeblich rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags (durch Einwerfen in den Briefkasten des Betreibungsamtes) eingereicht, die behauptete Rechtzeitigkeit sei ebenso unbewiesen wie ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG , insbesondere beweise das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis nicht die Unmöglichkeit, entweder selbst rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Rechtswahrung zu beauftragen, dieser Nachweis sei umso weniger erbracht, als der Beschwerdeführer ja selbst behaupte, den Rechtsvorschlag am Vorabend in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen zu haben,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, indem er sich darauf beschränkt, seinen bereits vom Obergericht widerlegten Einwand, er habe den Rechtsvorschlag trotz seiner Erkrankung noch rechtzeitig in den Briefkasten geworfen, zu wiederholen,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 11. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, dem Betreibungsamt A.________ und der Y.________ GmbH schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: