Dismissal of appeal against refusal to lift adult curatorship due to insufficient legal reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal superior court's decision, which had affirmed the refusal to lift an adult protection measure (representation curatorship with income and asset management), thereby leaving the existing protective measure in force and the lower court judgment fully operational, while the state waived court costs. The dispute arose from a request by the adult curatorship recipient to terminate the measure originally established upon reaching the age of majority, which the protection authority and the cantonal court had denied due to lack of merit. The Supreme Court decided the matter under the simplified procedure through its president, holding that the submission failed to meet the statutory pleading requirements under Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, as it lacked a proper legal conclusion and did not engage with the reasoning of the contested cantonal decision, resulting in a dismissal under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 368 aZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against refusal to lift adult curatorship due to insufficient legal reasoning: Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_272/2026
Urteil vom 25. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon,
Schlossgasse 4, 9320 Arbon.
Gegenstand
Aufhebung Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. März 2026 (KES.2025.87).
Sachverhalt:
Bei der Scheidung der Eltern des Beschwerdeführers im Oktober 2001 ordnete das Bezirksgericht St. Gallen für diesen eine Vormundschaft nach Art. 368 aZGB an. In der Folge wurden die Massnahmen mehrmals von verschiedenen Behörden übernommen bzw. angepasst. Im Zuge der Volljährigkeit errichtete die KESB Arbon am 10. November 2016 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
Am 20. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft. Nach Anhörung und Einholung diverser Berichte wies die KESB Arbon den Antrag mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 ab. Mit Entscheid vom 4. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 23. März 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des 14-seitigen obergerichtlichen Entscheides. Der Beschwerdeführer hält einzig fest, es sei nichts unternommen worden, die Schweiz sei hierzu nicht in der Lage, es brauche härtere Gesetze und keine EU.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli