Father's Appeal Against Denial of Superprovisional Visitation Enforcement for Easter Dismissed.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a custody and visitation rights dispute between divorced parents over their two children, born in 2008 and 2012. A decision by the Lucerne District Court in November 2019 granted sole custody of the older child to the father and the younger child to the mother, with specified visitation rights and the continuation of educational support. Disagreements over visitation led the father to request expedited enforcement of his visitation rights for the Easter holidays, a request that was denied by the Lucerne Cantonal Court on the grounds that enforcing such rights would not be in the best interest of the younger child, who was reportedly in a significant loyalty conflict. The father appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, also seeking to obtain legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Against Denial of Superprovisional Visitation Enforcement for Easter Dismissed: A decision by the Lucerne District Court in November 2019 granted sole custody of the older child to the father and the younger child to the mother, with specified visitation rights and the continuation of educational support. Disagreements over visitation led the father to request expedited enforcement of his visitation rights for the Easter holidays, a request that was denied by the Lucerne Cantonal Court on the grounds that enforcing such rights would not be in the best interest of the younger child, who was reportedly in a significant loyalty conflict. The father appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, also seeking to obtain legal aid.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it was manifestly ill-founded, decided under the simplified procedure.
The request for legal aid was rejected because the appeal had no prospect of success.
The court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_272/2021
Urteil vom 15. April 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Serrago,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Besuchsrecht),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 30. März 2021 (3B 19 63).
Sachverhalt:
Die rubrizierten Parteien haben die Kinder C.________ (geb. 2008) und D.________ (geb. 2012). Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 20. November 2019 wurde C.________ unter die alleinige Obhut des Vaters und D.________ unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt, unter Regelung der Besuchsrechte und Weiterführung der Erziehungsbeistandschaften.
Im Berufungsverfahren erteilte das Kantonsgericht Luzern keine aufschiebende Wirkung. An der Verhandlung vom 26. Oktober 2020 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, welche der Vater in der Folge widerrief.
Am 29. März 2021 verlangte der Vater mit Blick auf die Ostertage superprovisorisch die Durchsetzung der Besuchsrechtsregelung gemäss Eheschutzentscheid.
Mit Verfügung vom 30. März 2021 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab, zusammengefasst mit der Begründung, dass die Durchführung eines Ferienbesuchsrechts angesichts der von der Gutachterin geschilderten Eindrücke anlässlich der Befragung des in einem grossen Loyalitätskonflikt stehenden D.________ klarerweise dem Kindeswohl widerspreche und ihm die nötige Ruhe zu gewähren sei, damit er die kommenden Ferientage unbeschwert mit der Mutter verbringen könne.
Gegen diese Verfügung hat der Vater am 9. April 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, diese aufzuheben und die Besuchsregelung gemäss Eheschutzentscheid umzusetzen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Vor dem Hintergrund, dass es primär um das Besuchsrecht an den Ostertagen ging, stellt sich die Frage, ob überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid besteht ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Dies kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.
2. So oder anders geht es um die Frage der aufschiebenden Wirkung und damit um eine vorsorgliche Regelung ( BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; 137 III 475 E. 2 S. 477; aus den unpublizierten Entscheiden statt vieler: Urteil 5A_815/2019 vom 6. März 2020 E. 2.1), welche unter Art. 98 BGG fällt; darauf wird in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Mithin kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, wofür das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 ; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Die Beschwerdebegründung genügt diesen Voraussetzungen nicht. Es wird zwar eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV angerufen, aber nicht substanziiert dargetan, worin diese bestehen soll. Im Übrigen erfolgen bloss appellatorische Anschuldigungen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung findet nicht ansatzweise statt.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli