Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_270/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Insufficiently Reasoned Appeal Regarding Contact Ban

Geschäftsnummer 5A_270/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by a woman against a decision made by the Cantonal Court of Wallis, which did not proceed with her request for revision regarding a court-imposed restraining order preventing her from contacting a man. The lower court had previously rejected her revision application. Her appeal was dismissed by the Cantonal Court due to insufficient legal reasoning. The woman then approached the Swiss Federal Tribunal, requesting clarification of her past relationship with the man and calling for an end to a metaphorical "world war," claiming it hinders her ability to work as a doctor.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Insufficiently Reasoned Appeal Regarding Contact Ban: The lower court had previously rejected her revision application. Her appeal was dismissed by the Cantonal Court due to insufficient legal reasoning. The woman then approached the Swiss Federal Tribunal, requesting clarification of her past relationship with the man and calling for an end to a metaphorical "world war," claiming it hinders her ability to work as a doctor.

Schlagwörter

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Revision (Persönlichkeitsschutz) Parteianhörung substantiierte Begründung Einreiseverbot Kognitionsbeschränkung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschluss, keine Einwände zu erheben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be processed because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_270/2023

Urteil vom 12. April 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision (Persönlichkeitsschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 29. März 2023 (C3 23 36).

Sachverhalt:

Im Kontext mit einem gegen die rubrizierte Beschwerdeführerin ausgesprochenen gerichtlichen Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber dem Beschwerdegegner wies das Bezirksgericht Visp am 23. Februar 2023 ein von dieser eingereichtes Revisionsgesuch ab.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Wallis mangels hinreichender Beschwerdebegründung mit Entscheid vom 29. März 2023 nicht ein.

Mit als Einsprache betitelter Eingabe vom 4. April 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Klärung der ehemaligen Traumbeziehung zum Beschwerdegegner und die Beendigung des aktuellen Weltkrieges, so dass unendlich vielen Menschen geholfen werden und sie wieder als Ärztin arbeiten könne.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerde enthält weder Rechtsbegehren noch eine irgendwie erkennbar auf die (Nichteintretens-) Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nehmende Begründung. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf weitschweifige Ausführungen zur Traumbeziehung zum Beschwerdegegner, welcher immer gleich Strafanzeige erhebe, wenn sie versuche, ihn zu erreichen und mit ihm zu sprechen. Damit ist keine Rechtsverletzung in Bezug auf den angefochtenen Entscheid darzutun.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli