Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_270/2019 KI-generiert

A. v. Child Protection Authority (Cost Allocation in Curator Dispute)

Geschäftsnummer 5A_270/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two parents were involved in a legal dispute regarding the change of a visitation rights guardian for their child, born in 2006. Originally, a guardianship was established by the District Court of Meilen in 2010 as part of proceedings to modify marriage protection measures, which continued after their divorce in 2011. One parent requested a change of the guardian in 2016 due to perceived bias from the current guardian. Though this request was initially rejected, it was later approved by the District Council of Zurich, which ordered a new guardian to be appointed. A new guardian was selected in 2018, but the parent was dissatisfied with the decision since his sister was not selected as the guardian. The parent contested the associated legal costs, but the District Council rejected his complaint and he was ordered to pay the costs. The parent then appealed to the Zurich Higher Court, which upheld the decision. Subsequently, the parent filed a further complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous court decisions and have costs imposed on the city's child protection services.

Legislator-Regeste

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Art. 75Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; A. v. Child Protection Authority (Cost Allocation in Curator Dispute): Originally, a guardianship was established by the District Court of Meilen in 2010 as part of proceedings to modify marriage protection measures, which continued after their divorce in 2011. One parent requested a change of the guardian in 2016 due to perceived bias from the current guardian. Though this request was initially rejected, it was later approved by the District Council of Zurich, which ordered a new guardian to be appointed. A new guardian was selected in 2018, but the parent was dissatisfied with the decision since his sister was not selected as the guardian. The parent contested the associated legal costs, but the District Council rejected his complaint and he was ordered to pay the costs. The parent then appealed to the Zurich Higher Court, which upheld the decision. Subsequently, the parent filed a further complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous court decisions and have costs imposed on the city's child protection services.

Schlagwörter

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Wechsel des Besuchsrechtsbeistandes nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Kindesschutzkosten Kostenverlegung Anwaltskosten Anstellungsbehörde Kindesschutz minderjähriges Kind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_270/2019

Urteil vom 2. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin

Anna-Maria Schuler-Scheurer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wechsel des Besuchsrechtsbeistandes nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. März 2019 (PQ190015-O/U).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die Eltern des 2006 geborenen C.________.

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 errichtete das Bezirksgericht Meilen im Rahmen eines Verfahrens um Abänderung von Eheschutzmassnahmen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB . Im Scheidungsurteil vom 16. Dezember 2011 wurde von der Weiterführung der Beistandschaft Vormerk genommen.

Am 28. Oktober 2016 verlangte A.________ sinngemäss einen Beistandswechsel wegen fehlender Objektivität der Beiständin. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 wies die KESB Zürich dieses Begehren ab. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 hiess der Bezirksrat Zürich dessen Beschwerde gut und wies die Sache zur Einsetzung einer neuen Beistandsperson an die KESB zurück.

Am 27. Februar 2018 setzte die KESB einen neuen Beistand ein und umschrieb in einem Katalog dessen Aufgaben. Dagegen erhob A.________erneut Beschwerde im Zusammenhang mit seinem Anliegen, dass seine Schwester als Beiständin eingesetzt werde. Mit Ausnahme der Streichung eines Teilsatzes bei einem Punkt in der Umschreibung des Aufgabenkreises des Beistandes wies der Bezirksrat Zürich die Beschwerde mit Urteil vom 7. Februar 2019 ab und auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer. Die gegen die Kostenauflage eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. März 2019 ab.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 31. März 2019 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen, eventualiter sei der Bezirksrat Zürich zu verpflichten, sämtliche Kosten der KESB Zürich aufzuerlegen.

Erwägungen:

1. Das Obergericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur im Kostenpunkt Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates erhoben hat ("Ich erhebe hiermit Beschwerde gegen beiliegende Verfuegung des BR vom 7.2.19 mit folgenden Antraegen: Es seien die Kosten und Parteientschaedigungsklauseln II und III ersatzlos zu streichen und die Verfahrenskosten von Fr. 1500 seien der KESB aufzuerlegen").

Dadurch ist der Beschwerdegegenstand vorgezeichnet. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mehr oder anderes verlangen will, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Insbesondere gilt dies auch für die allgemeine Kritik an der KESB bzw. an den Behörden generell, die orchestriert sein Verfahren verzögert hätten. Unzulässig sind sodann die direkten Bezüge auf die Entscheide der KESB und des Bezirksrates; Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann einzig der obergerichtliche Entscheid sein (Art. 75Abs. 1 BGG).

2. In der Sache geht es um Folgendes: Der Bezirksrat auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten mit der Begründung, er sei mit seinem Hauptanliegen (Einsetzung seiner Schwester als Beiständin) unterlegen. Das Obergericht hat erwogen, auf diese Begründung gehe der Beschwerdeführer nirgends ein. Gegenstand des KESB-Entscheides sei ausschliesslich die Frage des Beistandswechsels gewesen und die KESB habe dargelegt, wieso die Schwester nicht als Beiständin in Frage komme. Zwar treffe zu, dass der Bezirksrat einen Punkt des Aufgabenkataloges modifiziert habe; dies sei aber kein wesentlicher Punkt gewesen, so dass es jedenfalls vertretbar gewesen sei, keine Kostenausscheidung vorzunehmen. Die Entscheidgebühr werde nicht beanstandet und scheine auch nicht unangemessen. Die Prozessentschädigung von Fr. 2'267.95 werde zwar als "völlig übersetzt" bezeichnet, was aber als Antrag nicht genüge; im Übrigen bewege sie sich im Rahmen von § 5 und 13 AnwGebV/ZH.

3. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Ausführungen in der Beschwerde nehmen nur am Rand auf die Begründung des angefochtenen Entscheides Bezug. Sie lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die KESB unwillig gewesen sei, die Beistandsperson auszuwechseln bzw. dies nur widerwillig auf Anweisung des Bezirksrats hin getan habe, und dass ihm Kosten für schwerwiegende Fehler der KESB auferlegt würden. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer aber auf die erste Verfahrensrunde. Vorliegend geht es indes um die Anfechtung des zweiten KESB-Entscheides, mit welchem ein neuer Beistand eingesetzt und dem Ansinnen des Beschwerdeführers, seine Schwester als Beiständin einzusetzen, nicht gefolgt wurde. Hierauf müsste sich die Beschwerdebegründung beziehen. Sie tut es einzig insofern, als die nicht weiter ausgeführte Behauptung gemacht wird, im bezirksrätlichen Urteil sei keinesfalls nur ein unwesentlicher Punkt modifiziert worden. Es ist aber augenfällig, dass die Modifikation eines Punktes im Aufgabenkatalog eine Nebensache war. Vor diesem Hintergrund wäre unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid eine Verletzung der Regeln über die Kostenverteilung, insbesondere von Art. 106 ZPO , sowie eine willkürliche Handhabung der kantonal-rechtlichen Normen zur Kostenhöhe darzulegen (zur Kognition in Bezug auf kantonales Recht vgl. BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387), was nicht ansatzweise geschieht.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli