Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_270/2018 KI-generiert

Mother's Appeal Against Compulsory Counselling for Child Contact Dismissed

Geschäftsnummer 5A_270/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a mother gave birth to a daughter and initially registered her husband as the father. Subsequent legal proceedings led to the annulment of this paternity, establishing the biological father as the legal father. The biological father sought to establish visitation rights, but the mother resisted efforts to facilitate contact, leading to interventions from child protection services. After further administrative decisions, the mother contested directives requiring her to assist in informing their daughter about her father, claiming potential harm to the child's development. The regional administrative court upheld the child protection decision, prompting the mother to appeal to the federal court, seeking its annulment and a public hearing. However, her appeal was found insufficiently reasoned, and her request for free legal assistance was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 307 Abs. 2 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG; Mother's Appeal Against Compulsory Counselling for Child Contact Dismissed: Subsequent legal proceedings led to the annulment of this paternity, establishing the biological father as the legal father. The biological father sought to establish visitation rights, but the mother resisted efforts to facilitate contact, leading to interventions from child protection services. After further administrative decisions, the mother contested directives requiring her to assist in informing their daughter about her father, claiming potential harm to the child's development. The regional administrative court upheld the child protection decision, prompting the mother to appeal to the federal court, seeking its annulment and a public hearing. However, her appeal was found insufficiently reasoned, and her request for free legal assistance was denied.

Schlagwörter

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Erteilung von Weisungen, Besuchsrecht Kindesverhältnis persönlicher Verkehr Rechtsgutachten Grundrechte Anhörung des Kindes Sorgerechtsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 292 StGB
Oktober 2017 wies die KESB Olten-Gösgen die Mutter unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB an, sich zusammen mit ihrer Tochter in die Beratung des KJPD Olten zu begeben, um sich bei der Information der Tochter über ihren Vater unterstützen und begleiten zu lassen.
Art. 307 Abs. 2 ZGB
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit der Installierung eines Besuchsrechts; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art.
Art. 90 BGG
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit der Installierung eines Besuchsrechts; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Art. 42 Abs. 1 BGG
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache sowie eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art.
Art. 42 Abs. 2 BGG
1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E.
Art. 107 Abs. 2 BGG
Es kann offen gelassen werden, ob das trotz der Möglichkeit zu reformatorischem Entscheid ( Art. 107 Abs.
Art. 99 Abs. 1 BGG
Dass und inwiefern sie die letztere Behauptung bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform eingeführt hätte, wird nicht dargetan; entsprechend ist das Vorbringen neu und damit unbeachtlich ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).
Art. 273 Abs. 1 ZGB
Cited in the reasoning to establish the inherent right to personal contact, which justifies the original order, although not directly cited in the dispositive for the procedural outcome.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to decide not to enter upon the appeal in a simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for legal aid because the appeal lacked material prerequisites for success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 273 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to establish the inherent right to personal contact, which justifies the original order, although not directly cited in the dispositive for the procedural outcome.

Art. 274 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning to establish the restrictive conditions for denying contact, supporting the decision regarding the merits of the case, although not directly cited in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_270/2018

Urteil vom 5. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erteilung von Weisungen, Besuchsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Februar 2018 (VWBES.2017.442).

Sachverhalt:

A.________ gebar am xx.xx.2010 die Tochter C.________. Der Ehemann, D.________, wurde im Register als Vater eingetragen. Das Bezirksgericht Bremgarten hob dieses Kindesverhältnis mit Urteil vom 17. März 2011 auf und begründete mit Urteil vom 24. Januar 2012 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt ein Kindesverhältnis zum leiblichen Vater, B.________.

In der Folge gelangte B.________ an die damals zuständige Vormundschaftsbehörde Bremgarten mit dem Begehren um Regelung seines Besuchsrechts. Mit Entscheid vom 23. Juli 2014 errichtete das zwischenzeitlich zuständig gewordene Familiengericht Zofingen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zur Initiierung eines Erstkontakts sowie der Annäherung zwischen Vater und Tochter, was aber am Widerstand der Mutter bislang durchwegs gescheitert ist.

Am 5. Juli 2017 übernahm die KESB Olten-Gösgen die Führung der Beistandschaft und setzte eine neue Beiständin ein, nachdem B.________ umgehende Massnahmen zur Herstellung des Kontaktrechts verlangt hatte. Am 10. Oktober 2017 wurden die Eltern von der KESB angehört. Am 18. Oktober 2017 wies die KESB Olten-Gösgen die Mutter unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB an, sich zusammen mit ihrer Tochter in die Beratung des KJPD Olten zu begeben, um sich bei der Information der Tochter über ihren Vater unterstützen und begleiten zu lassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. Februar 2018 ab.

Gegen dieses Urteil hat die Mutter am 23. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Anhörung aller Beteiligten und zur Einholung eines Gutachtens über die Zumutbarkeit der Information der Tochter; ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit der Installierung eines Besuchsrechts; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache sowie eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Es kann offen gelassen werden, ob das trotz der Möglichkeit zu reformatorischem Entscheid ( Art. 107 Abs. 2 BGG ) auf Kassation beschränkte Rechtsbegehren ausnahmsweise zulässig ist vor dem Hintergrund, dass die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht verlangt wird; es fehlt nämlich an einer genügenden Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb so oder anders nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

Dies gilt zunächst in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht verlangte öffentliche Verhandlung, welche einzig damit begründet wird, dass das Verwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck vom leiblichen Vater des Kindes erhalten müsse; auf die Erwägungen in angefochtenen Entscheid, weshalb keine öffentliche Verhandlung durchzuführen sei (fehlendes ausdrückliches Begehren; mündliche Anhörung durch die KESB) wird nicht eingegangen. Soweit das Rückweisungsbegehren ferner damit begründet wird, dass ein Gutachten zu erstellen sei, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie im kantonalen Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Ohnehin wäre ein Gutachten betreffend Zumutbarkeit der Information auch entbehrlich, weil die Herstellung eines Kontaktes zum (leiblichen und rechtlichen) Vater vor dem Hintergrund des entsprechenden gesetzlichen Grundsatzes (dazu nachfolgend) überfällig und zwingend ist.

In der Sache selbst hält die Beschwerdeführerin fest, das Kind wisse bislang nichts von seinem leiblichen Vater und es sei zu früh, dieses mit der Wahrheit zu konfrontieren, zumal der Vater in ihren Augen ein gefährlicher und unberechenbarer Mensch sei. Dass und inwiefern sie die letztere Behauptung bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform eingeführt hätte, wird nicht dargetan; entsprechend ist das Vorbringen neu und damit unbeachtlich ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). In rechtlicher Hinsicht ist sodann klar, dass der rechtliche Vater (welcher vorliegend auch der leibliche Vater ist) und das Kind Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben ( Art. 273 Abs. 1 ZGB ), von welchem nur unter restriktiven Voraussetzungen abgesehen werden kann ( Art. 274 Abs. 2 ZGB ; zu den Voraussetzungen vgl. statt vieler: Urteil 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Das Verwaltungsgericht hat sich dazu ausführlich geäussert und in der Beschwerde erfolgt keine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen, sondern bloss die Behauptung, die erzwungene Information der Tochter über den leiblichen Vater wäre für deren Entwicklung ausserordentlich schädlich.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli