Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_270/2017 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Consider Objection to Wardship Appointment Due to Incomprehensible Submissions

Geschäftsnummer 5A_270/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been subject to various measures of adult protection and guardianship. Following the appointment of a new guardian in October 2016, the individual filed multiple complaints to the district council, which led to a decision in January 2017 that did not address these complaints. Subsequently, the individual submitted various motions to the appellate court, but failed to appear for a scheduled hearing. As a result, the appellate court issued a decision in March 2017 stating it would not consider the individual's submissions, prompting the individual to file a complaint to the Federal Tribunal in April 2017, which raised issues regarding the clarity and specificity of the individual's claims.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Consider Objection to Wardship Appointment Due to Incomprehensible Submissions: Following the appointment of a new guardian in October 2016, the individual filed multiple complaints to the district council, which led to a decision in January 2017 that did not address these complaints. Subsequently, the individual submitted various motions to the appellate court, but failed to appear for a scheduled hearing. As a result, the appellate court issued a decision in March 2017 stating it would not consider the individual's submissions, prompting the individual to file a complaint to the Federal Tribunal in April 2017, which raised issues regarding the clarity and specificity of the individual's claims.

Schlagwörter

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Mandatsträgerwechsel Gesuch um Ernennung Bestellung eines Vertreters Anhörung oder Verhör neues rechtliches Vorbringen Verfahrensrügen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural provision because it lacked the required motions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to decide not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_270/2017

Urteil vom 6. April 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Mandatsträgerwechsel,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. März 2017.

Sachverhalt:

Über A.________ wurden verschiedentlich Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. der fürsorgerischen Unterbringung verfügt. Am 26. Oktober 2016 ernannte die KESB eine neue Beiständin, was A.________ zum Anlass für zahlreiche Schreiben an den Bezirksrat nahm, welcher mit Beschluss vom 11. Januar 2017 darauf nicht eintrat.

In diesem Zusammenhang bediente A.________ das Obergericht des Kantons Zürich mit verschiedenen Eingaben. Das Angebot für eine mündliche Anhörung nahm er schriftlich an, erschien aber am vorgesehenen Termin nicht. Mit Beschluss vom 3. März 2017 fällte das Obergericht einen Nichteintretensentscheid.

Im Zusammenhang mit diesem Entscheid hat A.________ dem Bundesgericht am 4. April 2017 eine Beschwerde geschickt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Als Verfahrensgegenstand hat das Obergericht den Beistandswechsel betrachtet. In dieser Thematik steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).

Die Beschwerde hat Anträge und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), mit welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer könne sich dem Inhalt nach nicht verständlich machen (weshalb zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen wurde); ausser einem Missbehagen über amtliches und behördliches Tätigwerden liessen sich seinen Briefen keine konkreten Beanstandungen oder Anträge entnehmen.

Dies gilt auch für die Eingabe an das Bundesgericht. Dieser lässt sich entnehmen, dass sie sich gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 3. März 2017 richtet und sie im Sinn eines Rechtsmittels zu verstehen ist, indem der Beschwerdeführer festhält: "Ich gelange mit dem Weiterzug an Sie." Indes scheint die Eingabe keine Anträge zu enthalten, indem festgehalten wird: "Kein Begehren / Antrag hier". Der Eingabe lässt sich, soweit sie verständlich ist, sinngemäss entnehmen, dass jeweils auf seine Eingaben ohne materielle Prüfung nicht eingetreten werde. Indes ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe letztlich anstrebt.

3. Insgesamt ergibt sich, dass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, wobei der Präsident entscheidet.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli