Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_270/2011 KI-generiert

Federal Appeal on Institutionalization Termination Withdrawn and Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_270/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal against a decision of the cantonal court related to the involuntary commitment and associated costs of an individual following the withdrawal of their prior complaint. The cantonal court ruled to terminate the proceedings due to the withdrawal, decided not to impose any procedural costs, and determined that no party compensation would be awarded. The appeal to the federal court was deemed inadmissible, as the appellant failed to adequately address the constitutional and legal arguments necessary to challenge the cantonal decision, thus resulting in the dismissal of the appeal without further costs being incurred.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Appeal on Institutionalization Termination Withdrawn and Inadmissible: The cantonal court ruled to terminate the proceedings due to the withdrawal, decided not to impose any procedural costs, and determined that no party compensation would be awarded. The appeal to the federal court was deemed inadmissible, as the appellant failed to adequately address the constitutional and legal arguments necessary to challenge the cantonal decision, thus resulting in the dismissal of the appeal without further costs being incurred.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensabschreibung verfassungsmässige Anforderung materielle Begründung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet gesetzlicher Anspruch anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed because it was manifestly inadmissible or lacked sufficient grounds, as applied in the operative part.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The simplified procedure was applied because the appeal was not admitted based on this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_270/2011

Urteil vom 11. April 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Vormundschaftsamt,

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Kosten.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Präsidentin, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) vom 28. März 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 28. März 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Präsidentin), das ein Beschwerdeverfahren (betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung und Kosten) als zufolge Beschwerderückzugs abgeschrieben, keine Verfahrenskosten erhoben und die Parteikosten wettgeschlagen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen habe, sei das Verfahren abzuschreiben, auf die Erhebung von Verfahrenskosten werde verzichtet, dem Kanton Basel-Landschaft sei keine Parteientschädigung zuzusprechen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid (betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung und Kosten) anficht, indem sie die Notwendigkeit dieser Massnahme und die Diagnose ihrer Krankheit bestreitet,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des Kantonsgerichts in der (vorliegend allein anfechtbaren) Verfügung vom 28. März 2011 eingeht,

dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit dieser Verfügung auseinandersetzt, indem sie die Notwendigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bestreitet, nachdem die Beschwerdeführerin ihre kantonale Beschwerde zurückgezogen hat,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Kosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Vormundschaftsamt und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann