Appeal Against Denial of Suspensive Effect in Guardianship Case Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Against Denial of Suspensive Effect in Guardianship Case Inadmissible The case concerns a challenge against a court decision that denied the suspensive effect of an appeal against the establishment of a representative guardianship with asset management due to potential consequences like eviction from rental arrears. The lower court dismissed the petitioner's appeal against the denial of suspensive effect for lack of sufficient legal reasoning, while alternatively holding that denying the suspensive effect was justified by the risk of tenancy termination due to rent payment delays. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible because decisions on suspensive effect are provisional measures under Article 98 BGG, limiting review to violations of constitutional rights, and the petitioner failed to precisely articulate and substantiate any such constitutional violations, instead focusing on the merits of the guardianship order itself and his disagreement with the factual assessment like rent payments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Against Denial of Suspensive Effect in Guardianship Case Inadmissible: The lower court dismissed the petitioner's appeal against the denial of suspensive effect for lack of sufficient legal reasoning, while alternatively holding that denying the suspensive effect was justified by the risk of tenancy termination due to rent payment delays. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible because decisions on suspensive effect are provisional measures under Article 98 BGG, limiting review to violations of constitutional rights, and the petitioner failed to precisely articulate and substantiate any such constitutional violations, instead focusing on the merits of the guardianship order itself and his disagreement with the factual assessment like rent payments.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare non-admission of the appeal in the simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
Used to decide not to levy court costs due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_27/2025
Urteil vom 14. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk Meilen, Obere Wiltisgasse 48, Postfach 332, 8700 Küsnacht.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2024 (PQ240076-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2024 ordnete die KESB Bezirk Meilen für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m.
Art. 395 ZGB
an, ernannte eine Beiständin und übertrug ihr verschiedene Aufgaben. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 14. und 15. Oktober 2024 Beschwerde beim Bezirksrat Meilen. Er ersuchte um aufschiebende Wirkung. Der Bezirksrat wies diesen Antrag mit Beschluss vom 7. November 2024 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. In einer Eventualerwägung hielt es fest, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei gerechtfertigt mit Blick auf die Folgen, die durch eine Kündigung des Mietvertrags infolge Zahlungsverzugs entstanden wären.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 11. Januar 2025 (Postaufgabe) hat er die Beschwerde ergänzt.
2. Angefochten ist ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung. Soweit sich der Beschwerdeführer zu Themen äussert, die über diesen Gegenstand hinausgehen (insbesondere zur Errichtung der Beistandschaft als solcher), ist die Beschwerde unzulässig. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist sodann eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von
Art. 98 BGG
(
BGE 134 II 192
E. 1.5;
137 III 475
E. 2), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (
BGE 133 II 396
E. 3.1;
142 III 364
E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht erkennen, weshalb die minimalen Anforderungen an eine Laieneingabe nicht erfüllt gewesen sein sollten. Die Aussage sei nicht haltbar, wonach er nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz eingegangen sei. Er schildert den Sachverhalt und die Rechtslage aus seiner Sicht, insbesondere hinsichtlich der Verbeiständung seiner Frau und der angeblichen Pflicht ihrer Beiständin, die Mietzinsen zu zahlen, und er macht geltend, die Vorinstanz habe das Beweismittel bezüglich der Zahlung durch ihn offenbar nicht zur Kenntnis genommen. Bei alldem legt er jedoch nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
).
3. Es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bezirksrat Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg