Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_27/2019 KI-generiert

Debt enforcement appeal dismissed as vexatious and inadequately reasoned under Article 108 BGG

Geschäftsnummer 5A_27/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appeal and upheld the lower court's decision not to enter into the matter. The appellant had repeatedly petitioned the enforcement authorities to seize and auction a property and a vehicle, and to distribute the debtor’s garnished wages. The Cantonal Supervisory Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy had declined to review the case because the appellant's complaints had already been decided in prior proceedings. The Federal Court held that the appeal lacked sufficient legal reasoning, as the appellant failed to engage with the lower court’s reasoning or show new grounds, and deemed the appeal vexatious and an abuse of process. The Court ordered the appellant to pay the 1,000-franc court costs. The decision was based on Article 108(1)(b) and (c) of the Federal Supreme Court Act (BGG), which allows for summary dismissal of inadequately reasoned, vexatious, or abusive appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Debt enforcement appeal dismissed as vexatious and inadequately reasoned under Article 108 BGG: The appellant had repeatedly petitioned the enforcement authorities to seize and auction a property and a vehicle, and to distribute the debtor’s garnished wages. The Cantonal Supervisory Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy had declined to review the case because the appellant's complaints had already been decided in prior proceedings. The Federal Court held that the appeal lacked sufficient legal reasoning, as the appellant failed to engage with the lower court’s reasoning or show new grounds, and deemed the appeal vexatious and an abuse of process. The Court ordered the appellant to pay the 1,000-franc court costs. The decision was based on Article 108(1)(b) and (c) of the Federal Supreme Court Act (BGG), which allows for summary dismissal of inadequately reasoned, vexatious, or abusive appeals.

Schlagwörter

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Pfändung und Verwertung Liegenschaftsverwertung Gläubigerbenachteiligung verfahrensrechtliche Fragen Aufsichtsbeschwerde nachträglicher Rechtsvorschlag Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to declare the appeal inadmissible in a simplified procedure due to insufficient reasoning and vexatious, abusive character.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_27/2019

Urteil vom 31. Januar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Region Solothurn.

Gegenstand

Pfändung und Verwertung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2018 (SCBES.2018.112).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mehrfach betrieben. Mit Beschwerde vom 25. November 2018 verlangte der Beschwerdeführer zum wiederholten Male, die Liegenschaft und das Fahrzeug KIA Picanto zu verwerten und den gepfändeten Lohn auszuzahlen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 trat die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da über die vorgebrachten Rügen bereits entschieden worden sei. Die Verwertung der Liegenschaft sei ausserdem nach wie vor gerichtlich aufgeschoben.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort damit auseinander, dass die Aufsichtsbehörde bereits früher über seine Vorbringen befunden hat. Auch das Bundesgericht hatte sich bereits damit zu befassen (Urteil 5A_852/2018 vom 13. November 2018). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern unter diesen Umständen ein Nichteintretensentscheid rechtswidrig sein soll oder dass er der Aufsichtsbehörde Neues vorgetragen hätte. Die Beschwerde erschöpft sich stattdessen einmal mehr in blossen Sachverhaltsbehauptungen, zahlreichen Vorwürfen an diverse Personen, einer wahllosen Aufzählung von angeblichen Rechtsverletzungen und teilweise unzulässigen Anträgen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht kostenlos. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt er die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg