Appeal Against Denial of Release from Compulsory Institutionalization Due to Insufficient Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual who had been involuntarily committed to a psychiatric clinic and later transferred to a residential care home. The complaint challenged the decision made by a higher court, which had dismissed her request for release from the psychiatric facility, citing her ongoing need for inpatient treatment due to her inability to reliably take medication and a lack of secure living arrangements upon discharge. The complaint was ultimately found to lack sufficient justification and was not accepted for further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal Against Denial of Release from Compulsory Institutionalization Due to Insufficient Submission: The complaint challenged the decision made by a higher court, which had dismissed her request for release from the psychiatric facility, citing her ongoing need for inpatient treatment due to her inability to reliably take medication and a lack of secure living arrangements upon discharge. The complaint was ultimately found to lack sufficient justification and was not accepted for further consideration.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to declare the appeal inadmissible due to insufficient justification.
Cited in the description of the appeal being reviewed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_269/2015
Urteil vom 2. April 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Klinik B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der (gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB am 3. Februar 2015 in der Psychiatrischen Klink B.________ untergebrachten und anschliessend in das Wohn- und Pflegeheim C.________ verlegten) Beschwerdeführerin gegen die (erstinstanzlich nach Anhörung an der Verhandlung und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens erfolgte) Abweisung ihres Entlassungsgesuchs abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die zum ... Mal in der Klinik B.________ hospitalisierte, an ... leidende Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr zuverlässig einnehmen und sich selbst gefährden würde zumal die Beschwerdeführerin nicht über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfüge,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht, soweit diese überhaupt leserlich ist, nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 5. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beistand der Beschwerdeführerin (D.________), der Psychiatrischen Klinik B.________, dem Wohn- und Pflegeheim C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann