Debt Enforcement Fee Dispute: Standing for Appeal by Corporate Director
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company received a bill from a public debt collection office for delivering a payment order for a significant debt. The company disputed the bill, requesting that the amount be greatly reduced. After challenging the decision through various legal proceedings without success, an individual associated with the company filed a civil complaint with the Swiss Federal Tribunal in his own name. However, this individual was not a party to the initial proceedings, and the complaint to the Federal Tribunal was dismissed because he lacked the standing to file it in his own name, leading the court to declare the complaint inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Fee Dispute: Standing for Appeal by Corporate Director: The company disputed the bill, requesting that the amount be greatly reduced. After challenging the decision through various legal proceedings without success, an individual associated with the company filed a civil complaint with the Swiss Federal Tribunal in his own name. However, this individual was not a party to the initial proceedings, and the complaint to the Federal Tribunal was dismissed because he lacked the standing to file it in his own name, leading the court to declare the complaint inadmissible.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal inadmissible and not to enter upon it in the simplified procedure.
Used to order the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_268/2020
Urteil vom 27. April 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Höfe.
Gegenstand
Rechnung für die Zustellung eines Zahlungsbefehls,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
vom 2. April 2020 (BEK 2019 152).
Erwägungen:
1. Das Betreibungsamt Höfe stellte der A.________ AG am 14. Juni 2019 Rechnung (Nr. xxx) in der Höhe von Fr. 405.30 für die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. yyy für eine Forderung von Fr. 5 Mio. nebst Zins.
Am 19. Juni 2019 erhob die A.________ AG Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz mit dem Antrag, die Rechnung auf Fr. 20.-- zu reduzieren. Das Kantonsgericht überwies die Beschwerde dem Bezirksgericht Höfe, das diese mit Verfügung vom 27. August 2019 abwies.
Dagegen erhob die A.________ AG am 7. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 2. April 2020 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 14. April 2020 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2. Die Beschwerde an das Bundesgericht wird von A.________ in eigenem Namen erhoben. Er bezeichnet sich ausdrücklich selber als Beschwerdeführer und verwendet seine Privatadresse. A.________ war jedoch nicht Partei des kantonalen Verfahrens. Weder legt er dar noch ist ersichtlich, inwiefern er persönlich durch den angefochtenen Beschluss besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben soll ( Art. 76 Abs. 1 BGG ). Er ist demnach nicht zur Beschwerde berechtigt. Daran ändert sein Hinweis auf das angebliche öffentliche Interesse an der Beschwerde nichts, denn eine Beschwerde durch beliebige Personen im angeblich öffentlichen Interesse (Popularbeschwerde) gibt es nicht (vgl. BGE 137 II 40 E. 2.3 S. 43).
Partei im kantonalen Verfahren war die A.________ AG, deren einziges Verwaltungsratsmitglied A.________ ist. Aus keiner Stelle der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass A.________ eigentlich im Namen der A.________ AG hätte handeln wollen. Sowohl A.________ wie auch die nach ihm benannte und von ihm beherrschte A.________ AG sind äusserst prozesserfahren, so dass ihnen die Bedeutung der richtigen Parteibezeichnung sowie die Unterscheidung von Handeln in eigenem und fremdem Namen bewusst sein muss. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass dazu, von einem korrigierbaren Versehen auszugehen und die Beschwerde als solche der A.________ AG und nicht von A.________ persönlich entgegenzunehmen.
Da A.________ - wie gesagt - nicht zur Beschwerde in eigenem Namen berechtigt ist, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer A.________ die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg