Appeal against Extension of Compulsory Placement Admissibility Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was subjected to involuntary psychiatric treatment following a risk report from a residential facility. Initially admitted on January 26, 2017, the individual was later transferred to another clinic where a two-week mandatory treatment was ordered without consent. Following complaints about the admission and the subsequent medical measures, multiple legal proceedings ensued, including a request for an extension of the involuntary confinement that was approved by the relevant authority. The individual challenged decisions made by lower courts, but these challenges were ultimately rejected by the higher court, leading to a federal appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Extension of Compulsory Placement Admissibility Ruling: Initially admitted on January 26, 2017, the individual was later transferred to another clinic where a two-week mandatory treatment was ordered without consent. Following complaints about the admission and the subsequent medical measures, multiple legal proceedings ensued, including a request for an extension of the involuntary confinement that was approved by the relevant authority. The individual challenged decisions made by lower courts, but these challenges were ultimately rejected by the higher court, leading to a federal appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to procedure based on this provision due to formal deficiencies.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_268/2017
Urteil vom 15. Mai 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Klinik B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. April 2017.
Sachverhalt:
A. Am 26. Januar 2017 wurde A.________ von der aufgrund einer Gefahrenmeldung des Wohnheims herbeigerufenen Notfallpsychiaterin mit fürsorgerischer Unterbringung in die Integrierte Psychiatrie C.________ eingewiesen. Am 31. Januar 2017 erfolgte der Übertritt in die Klinik B.________. Mit Entscheid vom 3. Februar 2017 ordnete diese für die Dauer von zwei Wochen eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung an. Die gegen die ärztliche Einweisung und die Zwangsmassnahmen erhobene Beschwerde wurde letztinstanzlich mit Bundesgerichtsurteil 5A_231/2017 vom 6. April 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
B. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 beantragte die Klinik B.________ bei der KESB U.________ die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Mit Entscheid vom 9. März 2017 traf die KESB die entsprechende Anordnung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Uster nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. F.________ und Anhörung von A.________ sowie von zwei Vertretern der Klinik mit Entscheid vom 23. März 2017 ab; die Zustellung erfolgte am 27. März 2017.
Zwischenzeitlich hatte A.________ mit Eingabe vom 24. März 2017 den Antrag gestellt, das Gutachten von Dr. F.________ sei aus den Akten zu weisen. Diese Eingabe wurde im Sinn einer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet. Dieses wies A.________ auf die laufende Rechtsmittelfrist hin und gab ihm Gelegenheit zur Ergänzung, wovon er mit mehreren Eingaben Gebrauch machte.
Mit Urteil vom 24. April 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C. Gegen dieses Urteil hat A.________ am 27. April 2017 Beschwerde erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch ansatzweise eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf zusammenhanglose Bemerkungen zu Sexualität, Gott und die Welt, Essen, u.ä.m. Damit werden die in E. 2 festgehaltenen Beschwerdeanforderungen nicht erfüllt. Im Übrigen ist auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchem die fehlende Krankheitseinsicht und die bestehende Behandlungsbedürftigkeit dargestellt werden, sowie auf die Ausführungen im Urteil 5A_231/2017 zu verweisen.
4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG nicht einzutreten. Entsprechend den konkreten Umständen wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli