Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_268/2008 KI-generiert

Federal Tribunal dismisses appeal on procedural grounds in definitive stay of execution case.

Geschäftsnummer 5A_268/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the definitive legal opening of a claim where a party contested three previous rulings that granted legal opening for outstanding tax amounts totaling CHF 38,687.85. The party appealed a circular decision made by the Zurich Court of Appeals, which dismissed the contestation for lack of substantiated reasons in accordance with statutory requirements. The Federal Tribunal analyzed the complaint and found that the appellant did not adequately address the court's reasoning in the previous decision or provide sufficient justification to show legal or constitutional violations, leading to the conclusion to not entertain the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal dismisses appeal on procedural grounds in definitive stay of execution case: The party appealed a circular decision made by the Zurich Court of Appeals, which dismissed the contestation for lack of substantiated reasons in accordance with statutory requirements. The Federal Tribunal analyzed the complaint and found that the appellant did not adequately address the court's reasoning in the previous decision or provide sufficient justification to show legal or constitutional violations, leading to the conclusion to not entertain the complaint.

Schlagwörter

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Sistierung des Verfahrens Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Steuervollstreckung formelle Nichtigkeit Betreibungsforderung Steuerschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the procedural basis for the Tribunal's decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient reasoning in the appellant's submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the losing appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_268/2008/bnm

Urteil vom 28. Mai 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat und Stadt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. März 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. März 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen 3 Rechtsöffnungsentscheide (Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für insgesamt Fr. 38'687.85) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, der Beschwerdeführer weise keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 ZPO /ZH nach, die Beschwerdeschrift selbst habe die Begründung zu enthalten, Verweisungen auf andere Akten genügten daher nicht, die Ansetzung einer Nachfrist zur Mängelbehebung sei gesetzlich nicht vorgesehen, die sachliche Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel (Steuereinschätzungsentscheide vom 7. Juli 2005 sowie Entscheide der Steuerrekurskommission vom 14. August 2006) könnten vom Rechtsöffnungsrichter nicht mehr überprüft werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (wie dem Beschwerdeführer mit Präsidialschreiben vom 16. April 2008 mitgeteilt worden ist) nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. März 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass sich der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht darauf beschränkt, die Begründetheit und Höhe der Steuerforderungen zu bestreiten, was jedoch vor Bundesgericht ebenso unzulässig ist wie im kantonalen Rechtsöffnungsverfahren,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ohne Einholung weiterer Unterlagen nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann