Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_268/2007 KI-generiert

Debtor's Appeal on Non-Registered Collection Notice Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_268/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual regarding the delivery of a payment order by a debt collection office, which required him to pick up the document within three days. After the initial complaint was dismissed by a lower supervisory authority, the individual appealed to a higher court, which also rejected his claims but modified the cost implications. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the prior decision overturned and to mandate the debt collection office to properly deliver debt collection documents as required by law, while also questioning the adequacy of the three-day pickup deadline. The tribunal ultimately deemed the complaint inadmissible, indicating that the notification to pick up the payment order did not constitute a formal decision against which a complaint could be filed.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 19 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 17 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 64 SchKG; Debtor's Appeal on Non-Registered Collection Notice Inadmissible: After the initial complaint was dismissed by a lower supervisory authority, the individual appealed to a higher court, which also rejected his claims but modified the cost implications. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the prior decision overturned and to mandate the debt collection office to properly deliver debt collection documents as required by law, while also questioning the adequacy of the three-day pickup deadline. The tribunal ultimately deemed the complaint inadmissible, indicating that the notification to pick up the payment order did not constitute a formal decision against which a complaint could be filed.

Schlagwörter

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Inkasso Anwaltskosten Zahlungsauftrag Kündigungsfrist Vollstreckungsentscheid rechtlich geschütztes Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for a reasoned appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court fees on the appellant because the appeal was not admitted.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the type of decision reviewable as a civil appeal in debt collection matters.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the jurisdiction to review decisions from the final cantonal instance.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning regarding the appellant's lack of demonstrated impact on legally protected interests.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning to determine if the cantonal decision constituted a final decision.

Art. 17 SchKG

Cited in the reasoning regarding the appealability of decisions by the enforcement office and the definition of a disposal/order.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

BGE 138 III 25
Creditor Dispute Over Debt Collection Fee for Unsuccessful Payment Order Service
«…en, um den Zahlungsbefehl zuzustellen; dies kann die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers beeinträchtigen (Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3, in: BlSchK 2008 S. 131). Allein der Umstand, dass sich in der Praxis die Zustellung einer Abh…»
BGE 136 III 155
Fee Calculation for Payment Order Pickup at Debt Collection Office
«…eht nicht über die Mitteilung hinaus, dass auf dem Amt ein ausgefertigter, zustellbereiter Zahlungsbefehl liegt (Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 2.2, in: BlSchK 2008 S. 130). 3.2 Im kantonalen Beschwerdeverfahren war unbestritten, dass die…»
SBK 2025 57 (2025-07-31) · gr
Supervisory Appeal Against Notice Affixed to Debtor's Door Does Not Constitute Appealable Enforcement Decision
«…e einer beschwerdefähigen Ver- fügung, denn die Zustellung erfolgt erst mit ihrer Übergabe (Urteil des Bundesge- richts 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1 f.). Das an der Haustür der Be- schwerdeführerin angebrachte Couvert mit der Abholungsauffor…»
5A_502/2023 (2024-03-20)
Debtor's Appeal on Enforcement Costs and Loss Certificate Fees
«…end einer bestimmten Zeit keine der Vorkehren nach Art. 72 Abs. 1 SchKG zu treffen ( BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3, in: BlSchK 2008 S. 130). Auch die Zweckmässigkeit macht aus der Abholungseinladung keine vorg…»
KSK 2023 86 (2023-10-19) · gr
Supervisory Authority Dismissal of Appeal Regarding Debt Enforcement Notice
«…Wirkung auf das Betreibungsverfahren keine Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes darstellen kann (BGer 5A_268/2007 v. 16.8.2007 E. 2.1, vgl. auch Flavio Co- metta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Komme…»
PS170034 (2017-04-03) · zh
Appeal Upheld: Invalid Service of Payment Order Due to Insufficient Proof of Evasion
«…versuch dar und darf (im Falle der Nichtbefolgung) mit keinerlei Sanktionen verbunden sein (vgl. Urteil Bundes- gericht 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 2.2). 5.3 Das Betreibungsamt konnte nach dem Gesagten allein mit den hand- schriftlich a…»
5A_653/2016 (2016-10-13)
Debt Enforcement: Invitation to Collect Payment Orders Not Subject to Complaint
«…l'invitation à retirer le commandement de payer à l'office des poursuites ne peut faire l'objet d'une plainte LP (arrêt 5A_268/2007 du 16 août 2007 consid. 2.2, publié in BlSchK 2008 p. 127). C'est la notification du commandement de payer qui constitu…»
5A_516/2016 (2016-07-29)
Debtor's Challenge Against Notice to Pick Up Payment Order Not a Challengeable Ruling
«…ende Aufforderung zur Abholung des Zahlungsbefehls auf dem Amt ist keine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG (Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 2, in: BlSchK 2008 S. 130). 2.2. In Anwendung dieser Rechtsprechung ist die untere Aufsichtsbeh…»
5A_640/2015 (2015-11-24)
Municipality v. Bankruptcy Estate Regarding Pre-emptive Right in Property Sale
«…fsichtsbehörde eine solche Verfügung betrifft. Es fehlt sonst an einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Urteile 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 2.3, in: BlSchK 2008 S. 127; 5A_308/2011 vom 8. September 2011 E. 1.1, in: Pra 2012 Nr. 33 S. 22…»
A/3527/2013 (2014-02-06) · ge
Appeal Regarding Debt Enforcement Notice Deemed Inadmissible
«…mandement de payer à l'Office n'est pas une mesure sujette à plainte au sens de l'art. 17 LP (arrêt du Tribunal fédéral 5A_268/2007 du 16 août 2007 consid. 2.2; BlSchK 2008 p. 127; COMETTA/MÖCKLI, op. cit., n° 22 ad art. 17 LP). En effet, le débiteur…»
A/1194/2013 (2013-05-16) · ge
Partners Challenge Bailiff Summons Procedure
«…(BlSchK 2008 p. 127; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_268/2007](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_268/2007) du 16 août 2007 consid. 2.2, reproduit in BlSchK 2008 p. 131; Cometta/Möckli, op. cit., loc. cit.). **1.2** En l'…»
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Legality of Fees for Sending Payment Pick-Up Notices After Failed Delivery Attempts
«…e, dass auf dem Amt ein ausgefertigter, zustellbereiter Zahlungsbefehl liege (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 2.2, in BlSchK 2008 S. 130). Der Streitpunkt in BGE 138 III 25 war, ob in der Gebühr nach…»
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Unlawful Debt Collection Notice Threatening Apprehension Annulled
«…e Pflicht des Schuldners besteht, der Abholungseinladung tat- sächlich nachzukommen (ANGST, a.a.O., Art. 64 Rz. 14; BGE 5A_268/2007 vom 16. August 2007, E. 2.2). Fehlt es aber an der gesetzlichen Verpflichtung, der Abholungseinladung zu fol- gen, so e…»
5A_665/2011 (2011-12-09)
Creditor Challenge to Debt Enforcement Fee for Unsuccessful Collection Notice
«…en, um den Zahlungsbefehl zuzustellen; dies kann die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers beeinträchtigen (Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3, in: BlSchK 2008 S. 131). Allein der Umstand, dass sich in der Praxis die Zustellung einer Abh…»
5A_308/2011 (2011-09-08)
Appeal on Lapse of Attachment Following Rejected Definitive Legal Right to Proceed
«…ufsichtsbehörde eine solche Verfügung betrifft. Es fehlt sonst an einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 2.3, in: BlSchK 2008 S. 127). Unter einer Verfügung gemäss Art. 17 SchKG ist eine bestimmte be…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_268/2007 /bnm

Urteil vom 16. August 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Zustellung des Zahlungsbefehls,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 8. Mai 2007 (NR070018/U).

Sachverhalt:

A. Am 11. November 2006 gelangte X.________ an das Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Er beschwerte sich, dass ihm das Betreibungsamt Winterthur-Stadt am 3. November 2006 ein Schreiben mit A-Post mit der Aufforderung zugesandt habe, sich während der Öffnungszeiten auf die Amtsstelle zu begeben und spätestens innerhalb von drei Tagen einen Zahlungsbefehl abzuholen.

B. Mit Beschluss vom 12. Februar 2007 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde unter Kostenfolgen ab. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches mit Beschluss vom 8. Mai 2007 die Kostenauflage aufhob und im Übrigen die Beschwerde abwies.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt X.________ dem Bundesgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, "die Zustellung von Betreibungsdokumenten in der bundesgesetzlich vorgesehenen Form unter Einhaltung von SchKG und GebV SchKG durchzuführen"; eventualiter sei das Schreiben zur Abholung anzupassen bzw. die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der Beschwerde in Betreibungssachen tritt ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG ). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).

1.2 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführer verlangt in der Sache sinngemäss die Aufhebung des Schreibens des Betreibungsamtes vom 3. November 2006. Auf seine Vorbringen ist nur soweit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen genügen.

1.3 Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes gemäss Art. 17 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG ( BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351).

2. Der vorliegende Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde hat u.a. die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Abholung eines Zahlungsbefehls zum Gegenstand.

2.1 Die Aufforderung zur Abholung einer Betreibungsurkunde bedeutet noch keine Zustellung; diese ist erst mit der Übergabe der Urkunde erfolgt (Angst, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 14 zu Art. 64 SchKG ). Eine - allenfalls mangel- oder fehlerhafte - Zustellung des Zahlungsbefehls ist als Verfügung gemäss Art. 17 SchKG mit Beschwerde anfechtbar (vgl. BGE 104 III 12 E. 1 S. 13). Die Zustellung eines Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, so dass sich entsprechende Erörterungen erübrigen. Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls auf dem Amt ausdrücklich nicht in Frage.

2.2 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Aufforderung zur Abholung des Zahlungsbefehls (im Falle der Nichtbefolgung) mit keinerlei Sanktionen verbunden sei und keine Gebühr für die Abholungseinladung vor dem ersten Zustellversuch erhoben werde bzw. in der gemäss Art. 16 GebV SchKG vorgesehenen Grundgebühr (für die nachfolgende Zustellung des Zahlungsbefehls) enthalten sei; dem Beschwerdeführer könnten durch die Abholungsaufforderung selber keinerlei Nachteile erwachsen. In der Tat ist der Beschwerdeführer als Schuldner nicht zur Abholung des Zahlungsbefehls verpflichtet (Angst, a.a.O.). Das angefochtene Schreiben des Betreibungsamtes geht insoweit nicht über die Mitteilung hinaus, dass auf dem Amt ein ausgefertigter, zustellbereiter Zahlungsbefehl liegt. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die blosse Abholungseinladung das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben wird ( BGE 116 III 91 E. 1 S. 93) und die Rechtsstellung des Schuldners, an welchen sie sich richtet, in einer bestimmten, konkreten Weise beeinträchtigt wird ( BGE 96 III 35 E. 2c S. 44; vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 48 f. zu Art. 17 SchKG ). Vor diesem Hintergrund kann das Schreiben zur Abholung des Zahlungsbefehls - mangels Wirkung auf das Betreibungsverfahren - keine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG darstellen. Daran vermag die Meinung des Beschwerdeführers, dass andere "unerfahrene" Bürger dem Schreiben Folge leisten und sich auf das Betreibungsamt begeben könnten, nichts zu ändern.

2.3 Soweit mit dem angefochtenen Entscheid über die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Abholung des Zahlungsbefehls entschieden wurde, liegt demnach kein Entscheid gemäss Art. 90 BGG vor, weil nicht über eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG entschieden wurde. Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Ausführungen gegen die Abholungseinladung wendet, erweist sich die Beschwerde als unzulässig und kann er mit seiner Kritik, dass er als Schuldner zu Unrecht "verpflichtet" worden sei, den Zahlungsbefehl abzuholen, nicht gehört werden.

3. Sodann hat der vorliegende Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde die Fristansetzung von drei Tagen, innerhalb derer der Zahlungsbefehl abgeholt werden kann, zum Gegenstand.

3.1 Mit der Fristansetzung entscheidet das Betreibungsamt, dass es während drei Tagen keine Massnahmen treffen wird, um den ausgefertigten, zustellbereiten Zahlungsbefehl dem Schuldner zuzustellen. Dies stellt insoweit eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG dar, als damit das Vollstreckungsverfahren (bzw. dessen Einleitung) für maximal drei Tage gestoppt wird und die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers beeinträchtigt werden kann.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Frist von drei Tagen "unverhältnismässig kurz" und zu verlängern sei. Der Einwand geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls im Interesse des Gläubigers (und zur Gleichbehandlung der Gläubiger) innert kurzer Frist erfolgen soll (vgl. Art. 71 Abs. 1 SchKG ; Wüthrich/Schoch, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 1 zu Art. 71 SchKG ) und daher eine Verlängerung im Interesse des Schuldners ausser Betracht fällt. Er legt nicht dar, inwiefern er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: