Inadmissibility of federal appeal against cantonal non-entry decision in divorce proceedings due to lacking substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal filed by the husband, leaving the lower appellate court's non-entry decision and the underlying divorce judgment in force, with the mother prevailing. The dispute arose from divorce proceedings initiated by the wife in Switzerland after the husband failed to appoint a domestic domicile or participate in the first-instance proceedings, leading to a default judgment regarding divorce, parental custody, contact rights, and maintenance. The husband appealed to the cantonal high court, which dismissed the appeal due to insufficient substantiation. Before the Federal Supreme Court, the husband challenged this non-entry decision without addressing its specific legal reasoning or meeting the requirements of Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG). Consequently, the Supreme Court refused to enter upon the appeal under the simplified procedure of Article 108 paragraph 1 letter b BGG, waiving court costs pursuant to Article 66 paragraph 1 BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of federal appeal against cantonal non-entry decision in divorce proceedings due to lacking substantiation: Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_267/2026
Urteil vom 25. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ljubica Jovovic,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 13. Januar 2026
(Z1 2026 1).
Sachverhalt:
Die Parteien heirateten 2014 in Sarajevo. Sie haben zwei Kinder (geb. 2012 und 2017). Der Vater stellte am 7. Juli 2022 ein Gesuch um Rückführung der Kinder nach Bosnien und Herzegowina, welches vom Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 6. September 2022 abgewiesen wurde.
Am 4. Januar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein, welche dem Beschwerdeführer rechtshilfeweise zugestellt wurde. Trotz entsprechender Aufforderung unterliess er es, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, weshalb die weiteren Akten mittels öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgten. Er blieb im ganzen Scheidungsverfahren säumig.
Mit Urteil vom 29. November 2025 schied das Kantonsgericht die Ehe der Parteien, stellte die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter und regelte das Kontaktrecht sowie die Unterhaltspflicht des Vaters.
Auf die hiergegen eingereichte Berufung des Beschwerdeführers trat das Obergericht mit Entscheid vom 13. Januar 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Beschwerde vom 23. März 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Der Beschwerdeführer stellt Anträge auf "Feststellung der Verletzung meiner Rechte", auf "Wiederherstellung eines tatsächlichen und regelmässigen Kontakts" und auf "Schutz meiner Rechte". Diese Begehren gehen am angefochtenen Nichteintretensentscheid vorbei.
3. Sodann mangelt es der Beschwerde auch von der Begründung her an einer konkreten Bezugnahme auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli